§ 66 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUmschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 22 zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten der Strahlenanwendungsräume durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 22, zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten der Strahlenanwendungsräume durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.
  2. (2)Absatz 2Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAlle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen; in diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz, erforderlich ist;der Kontrollbereich ist im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen; in diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß Paragraph 65, Absatz 3, zweiter Satz, erforderlich ist;
    3. 3.Ziffer 3bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein, wobei allenfalls auftretende Streustrahlung (Skyshine) zu berücksichtigen ist;
    4. 4.Ziffer 4die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen erst in Arbeitsstellung gebracht werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
    5. 5.Ziffer 5zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beruflich strahlenexponierte Personen haben jedenfalls auch Warndosimeter zu tragen;
    6. 6.Ziffer 6die Dauer der Strahlenanwendung ist so kurz wie möglich zu halten;
    7. 7.Ziffer 7es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige einschlägige technische Regelwerke zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer bestimmten Arbeitsweise eine unzulässige Exposition der dabei Beschäftigten vermieden werden kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen entsprechend einzuüben (Blindversuche).
§ 66 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsUmschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 22 zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten der Strahlenanwendungsräume durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 22, zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten der Strahlenanwendungsräume durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.
  2. (2)Absatz 2Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAlle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des § 3 Abs. 1 ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;Alle Personen haben sich entsprechend dem Optimierungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2der Kontrollbereich ist im Sinne des § 18 Abs. 1 abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen; in diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz, erforderlich ist;der Kontrollbereich ist im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu überwachen; in diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und nur so lange, wie dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß Paragraph 65, Absatz 3, zweiter Satz, erforderlich ist;
    3. 3.Ziffer 3bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein, wobei allenfalls auftretende Streustrahlung (Skyshine) zu berücksichtigen ist;
    4. 4.Ziffer 4die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen erst in Arbeitsstellung gebracht werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
    5. 5.Ziffer 5zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Messgeräte zur Verfügung stehen; beruflich strahlenexponierte Personen haben jedenfalls auch Warndosimeter zu tragen;
    6. 6.Ziffer 6die Dauer der Strahlenanwendung ist so kurz wie möglich zu halten;
    7. 7.Ziffer 7es sind alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige einschlägige technische Regelwerke zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer bestimmten Arbeitsweise eine unzulässige Exposition der dabei Beschäftigten vermieden werden kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen entsprechend einzuüben (Blindversuche).
§ 66 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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