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(2) Für Geräte, die mehrere gleichartige Strahlenquellen enthalten, ist deren Gesamtaktivität maßgeblich für die Einstufung des Gerätes als hoch radioaktive Strahlenquelle.
(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zum Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist der nachweisliche Abschluss einer Versicherung oder die Vorlage einer Bankgarantie, die die sichere Entsorgung der hoch radioaktiven Strahlenquelle auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bewilligungsinhabers gewährleisten, durch den Bewilligungswerber. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
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(4) Der Hersteller hat für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zu vergeben, bzw. hat der Lieferant für eine aus Drittländern eingeführte Strahlenquelle sicherzustellen, dass dieser eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer ist – soweit möglich – auf der Strahlenquelle einzugravieren oder in diese einzuprägen. Sie ist auch auf dem Schutzbehälter einzugravieren oder einzuprägen. Werden wieder verwendbare Transportbehälter eingesetzt, so müssen diese Mindestangaben zur Art und Aktivität der Strahlenquelle aufweisen. Jeder ausgelieferten Strahlenquelle und jedem ausgelieferten Schutzbehälter muss eine Fotografie des Strahlenquellentyps und des Schutzbehältertyps, auf der auch die wesentlichen Merkmale einer zugehörigen Schutzvorrichtung oder Schutzausrüstung erkennbar sein müssen, sowie erforderlichenfalls Pläne und Schnittzeichnungen angeschlossen sein. Weiters ist jeder ausgelieferten Strahlenquelle ein Strahlenquellenzertifikat anzuschließen, aus dem die Identifizierungsnummer, die Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes, Datum, Verfahren und Ergebnis der Dichtheitsprüfung hervorgehen muss.
(5) Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Abs. 4 beigefügt sind.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat grundsätzlich für jede hoch radioaktive Strahlenquelle eine Vereinbarung mit dem Hersteller oder Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abzuschließen. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.
(7) Der Bewilligungsinhaber von hoch radioaktiven Strahlenquellen hat für den Umgang spezielle Arbeitsanweisungen, die auch Regelungen über die regelmäßige Wartung, die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und die sichere Lagerung, insbesondere bei einem mobilen Einsatz, zu enthalten haben, zu erstellen. Er hat weiters alle jene Personen, die er mit dem Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen betraut, einer umfassenden theoretischen und praktischen Unterweisung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen. Die Unterweisungen müssen insbesondere auch auf die Inhalte der Sicherheitsanalyse, der Störfallanalyse und der Notfallplanung Bezug nehmen. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen und unverzüglich nach einem Ereignis, das die Gefahr einer höheren Strahlenexposition oder eine tatsächliche höhere Strahlenexposition zur Folge hatte, zu wiederholen. Über den Umfang und die Dauer dieser Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens 7 Jahre aufzubewahren sind.
(8) Unbeschadet der Bestimmungen des § 59 hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – BGBl. Nr. 522/1973, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Informationen über hoch radioaktive Strahlenquellen mitzuteilen:
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(11) Die Meldungen gemäß Abs. 10 sind einmal jährlich sowie unverzüglich nach
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(2) Für Geräte, die mehrere gleichartige Strahlenquellen enthalten, ist deren Gesamtaktivität maßgeblich für die Einstufung des Gerätes als hoch radioaktive Strahlenquelle.
(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zum Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist der nachweisliche Abschluss einer Versicherung oder die Vorlage einer Bankgarantie, die die sichere Entsorgung der hoch radioaktiven Strahlenquelle auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bewilligungsinhabers gewährleisten, durch den Bewilligungswerber. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
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(4) Der Hersteller hat für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zu vergeben, bzw. hat der Lieferant für eine aus Drittländern eingeführte Strahlenquelle sicherzustellen, dass dieser eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer ist – soweit möglich – auf der Strahlenquelle einzugravieren oder in diese einzuprägen. Sie ist auch auf dem Schutzbehälter einzugravieren oder einzuprägen. Werden wieder verwendbare Transportbehälter eingesetzt, so müssen diese Mindestangaben zur Art und Aktivität der Strahlenquelle aufweisen. Jeder ausgelieferten Strahlenquelle und jedem ausgelieferten Schutzbehälter muss eine Fotografie des Strahlenquellentyps und des Schutzbehältertyps, auf der auch die wesentlichen Merkmale einer zugehörigen Schutzvorrichtung oder Schutzausrüstung erkennbar sein müssen, sowie erforderlichenfalls Pläne und Schnittzeichnungen angeschlossen sein. Weiters ist jeder ausgelieferten Strahlenquelle ein Strahlenquellenzertifikat anzuschließen, aus dem die Identifizierungsnummer, die Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes, Datum, Verfahren und Ergebnis der Dichtheitsprüfung hervorgehen muss.
(5) Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Abs. 4 beigefügt sind.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat grundsätzlich für jede hoch radioaktive Strahlenquelle eine Vereinbarung mit dem Hersteller oder Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abzuschließen. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.
(7) Der Bewilligungsinhaber von hoch radioaktiven Strahlenquellen hat für den Umgang spezielle Arbeitsanweisungen, die auch Regelungen über die regelmäßige Wartung, die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und die sichere Lagerung, insbesondere bei einem mobilen Einsatz, zu enthalten haben, zu erstellen. Er hat weiters alle jene Personen, die er mit dem Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen betraut, einer umfassenden theoretischen und praktischen Unterweisung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen. Die Unterweisungen müssen insbesondere auch auf die Inhalte der Sicherheitsanalyse, der Störfallanalyse und der Notfallplanung Bezug nehmen. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen und unverzüglich nach einem Ereignis, das die Gefahr einer höheren Strahlenexposition oder eine tatsächliche höhere Strahlenexposition zur Folge hatte, zu wiederholen. Über den Umfang und die Dauer dieser Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens 7 Jahre aufzubewahren sind.
(8) Unbeschadet der Bestimmungen des § 59 hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – BGBl. Nr. 522/1973, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Informationen über hoch radioaktive Strahlenquellen mitzuteilen:
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