§ 64 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 angegebenen Wert entspricht oder höher ist, gilt als hoch radioaktive Strahlenquelle. Für Radionuklide, für die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 keine Werte angeführt sind, beträgt der entsprechende Aktivitätswert ein Hundertstel des A1-Wertes gemäß den Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde für den sicheren Transport radioaktiven Materials (IAEA Safety Requirements No. TS-R-1, Edition 2009, Abschnitt IV).Eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 angegebenen Wert entspricht oder höher ist, gilt als hoch radioaktive Strahlenquelle. Für Radionuklide, für die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 keine Werte angeführt sind, beträgt der entsprechende Aktivitätswert ein Hundertstel des A1-Wertes gemäß den Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde für den sicheren Transport radioaktiven Materials (IAEA Safety Requirements No. TS-R-1, Edition 2009, Abschnitt römisch IV).
  2. (2)Absatz 2Für Geräte, die mehrere gleichartige Strahlenquellen enthalten, ist deren Gesamtaktivität maßgeblich für die Einstufung des Gerätes als hoch radioaktive Strahlenquelle.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zum Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist der nachweisliche Abschluss einer Versicherung oder die Vorlage einer Bankgarantie, die die sichere Entsorgung der hoch radioaktiven Strahlenquelle auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bewilligungsinhabers gewährleisten, durch den Bewilligungswerber. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern Bewilligungswerber ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Gebietskörperschaft gemäß Z 1 eine Haftungserklärung gegenüber dem Bewilligungswerber abgegeben hat.eine Gebietskörperschaft gemäß Ziffer eins, eine Haftungserklärung gegenüber dem Bewilligungswerber abgegeben hat.
    Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gemäß Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, bleibt hiervon unberührt.Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gemäß Atomhaftungsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, bleibt hiervon unberührt.
  4. (4)Absatz 4Der Hersteller hat für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zu vergeben, bzw. hat der Lieferant für eine aus Drittländern eingeführte Strahlenquelle sicherzustellen, dass dieser eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer ist – soweit möglich – auf der Strahlenquelle einzugravieren oder in diese einzuprägen. Sie ist auch auf dem Schutzbehälter einzugravieren oder einzuprägen. Werden wieder verwendbare Transportbehälter eingesetzt, so müssen diese Mindestangaben zur Art und Aktivität der Strahlenquelle aufweisen. Jeder ausgelieferten Strahlenquelle und jedem ausgelieferten Schutzbehälter muss eine Fotografie des Strahlenquellentyps und des Schutzbehältertyps, auf der auch die wesentlichen Merkmale einer zugehörigen Schutzvorrichtung oder Schutzausrüstung erkennbar sein müssen, sowie erforderlichenfalls Pläne und Schnittzeichnungen angeschlossen sein. Weiters ist jeder ausgelieferten Strahlenquelle ein Strahlenquellenzertifikat anzuschließen, aus dem die Identifizierungsnummer, die Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes, Datum, Verfahren und Ergebnis der Dichtheitsprüfung hervorgehen muss.
  5. (5)Absatz 5Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Abs. 4 beigefügt sind.Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Absatz 4, beigefügt sind.
  6. (6)Absatz 6Der Bewilligungsinhaber hat grundsätzlich für jede hoch radioaktive Strahlenquelle eine Vereinbarung mit dem Hersteller oder Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abzuschließen. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.
  7. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber von hoch radioaktiven Strahlenquellen hat für den Umgang spezielle Arbeitsanweisungen, die auch Regelungen über die regelmäßige Wartung, die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und die sichere Lagerung, insbesondere bei einem mobilen Einsatz, zu enthalten haben, zu erstellen. Er hat weiters alle jene Personen, die er mit dem Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen betraut, einer umfassenden theoretischen und praktischen Unterweisung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen. Die Unterweisungen müssen insbesondere auch auf die Inhalte der Sicherheitsanalyse, der Störfallanalyse und der Notfallplanung Bezug nehmen. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen und unverzüglich nach einem Ereignis, das die Gefahr einer höheren Strahlenexposition oder eine tatsächliche höhere Strahlenexposition zur Folge hatte, zu wiederholen. Über den Umfang und die Dauer dieser Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens 7 Jahre aufzubewahren sind.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet der Bestimmungen des § 59 hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 59, hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – BGBl. Nr. 522/1973, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
  10. (10)Absatz 10Der Bewilligungsinhaber hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Informationen über hoch radioaktive Strahlenquellen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsBewilligungsinhaber,
    2. 2.Ziffer 2Geschäftszahl und Datum der Bewilligung,
    3. 3.Ziffer 3Identifizierungsnummer,
    4. 4.Ziffer 4Merkmale und Verwendung,
    5. 5.Ziffer 5Ort des Umgangs oder der Lagerung,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über Bezug, Weitergabe oder Entsorgung, gegebenenfalls über Verlust oder Diebstahl.
  11. (11)Absatz 11Die Meldungen gemäß Abs. 10 sind einmal jährlich sowie unverzüglich nachDie Meldungen gemäß Absatz 10, sind einmal jährlich sowie unverzüglich nach
    1. 1.Ziffer einsdem Erwerb,
    2. 2.Ziffer 2der Weitergabe,
    3. 3.Ziffer 3der Rückführung an den Hersteller oder Inverkehrbringer,
    4. 4.Ziffer 4der Beseitigung der hoch radioaktiven Strahlenquelle und
    5. 5.Ziffer 5jeder sonstigen Veränderung der mitzuteilenden Informationen
    zu machen.
§ 64 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsEine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 angegebenen Wert entspricht oder höher ist, gilt als hoch radioaktive Strahlenquelle. Für Radionuklide, für die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 keine Werte angeführt sind, beträgt der entsprechende Aktivitätswert ein Hundertstel des A1-Wertes gemäß den Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde für den sicheren Transport radioaktiven Materials (IAEA Safety Requirements No. TS-R-1, Edition 2009, Abschnitt IV).Eine umschlossene Strahlenquelle, die ein Radionuklid enthält, dessen Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder, falls dieser nicht bekannt ist, zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens dem in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 angegebenen Wert entspricht oder höher ist, gilt als hoch radioaktive Strahlenquelle. Für Radionuklide, für die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 keine Werte angeführt sind, beträgt der entsprechende Aktivitätswert ein Hundertstel des A1-Wertes gemäß den Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde für den sicheren Transport radioaktiven Materials (IAEA Safety Requirements No. TS-R-1, Edition 2009, Abschnitt römisch IV).
  2. (2)Absatz 2Für Geräte, die mehrere gleichartige Strahlenquellen enthalten, ist deren Gesamtaktivität maßgeblich für die Einstufung des Gerätes als hoch radioaktive Strahlenquelle.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zum Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist der nachweisliche Abschluss einer Versicherung oder die Vorlage einer Bankgarantie, die die sichere Entsorgung der hoch radioaktiven Strahlenquelle auch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Bewilligungsinhabers gewährleisten, durch den Bewilligungswerber. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern Bewilligungswerber ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Gebietskörperschaft gemäß Z 1 eine Haftungserklärung gegenüber dem Bewilligungswerber abgegeben hat.eine Gebietskörperschaft gemäß Ziffer eins, eine Haftungserklärung gegenüber dem Bewilligungswerber abgegeben hat.
    Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gemäß Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, bleibt hiervon unberührt.Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gemäß Atomhaftungsgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, bleibt hiervon unberührt.
  4. (4)Absatz 4Der Hersteller hat für jede Strahlenquelle eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zu vergeben, bzw. hat der Lieferant für eine aus Drittländern eingeführte Strahlenquelle sicherzustellen, dass dieser eine unverwechselbare Identifizierungsnummer zugeteilt wurde. Diese Nummer ist – soweit möglich – auf der Strahlenquelle einzugravieren oder in diese einzuprägen. Sie ist auch auf dem Schutzbehälter einzugravieren oder einzuprägen. Werden wieder verwendbare Transportbehälter eingesetzt, so müssen diese Mindestangaben zur Art und Aktivität der Strahlenquelle aufweisen. Jeder ausgelieferten Strahlenquelle und jedem ausgelieferten Schutzbehälter muss eine Fotografie des Strahlenquellentyps und des Schutzbehältertyps, auf der auch die wesentlichen Merkmale einer zugehörigen Schutzvorrichtung oder Schutzausrüstung erkennbar sein müssen, sowie erforderlichenfalls Pläne und Schnittzeichnungen angeschlossen sein. Weiters ist jeder ausgelieferten Strahlenquelle ein Strahlenquellenzertifikat anzuschließen, aus dem die Identifizierungsnummer, die Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes, Datum, Verfahren und Ergebnis der Dichtheitsprüfung hervorgehen muss.
  5. (5)Absatz 5Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Abs. 4 beigefügt sind.Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jeder Strahlenquelle das entsprechende Strahlenquellenzertifikat sowie die Fotodokumentation gemäß Absatz 4, beigefügt sind.
  6. (6)Absatz 6Der Bewilligungsinhaber hat grundsätzlich für jede hoch radioaktive Strahlenquelle eine Vereinbarung mit dem Hersteller oder Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abzuschließen. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.
  7. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber von hoch radioaktiven Strahlenquellen hat für den Umgang spezielle Arbeitsanweisungen, die auch Regelungen über die regelmäßige Wartung, die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen und die sichere Lagerung, insbesondere bei einem mobilen Einsatz, zu enthalten haben, zu erstellen. Er hat weiters alle jene Personen, die er mit dem Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen betraut, einer umfassenden theoretischen und praktischen Unterweisung zu unterziehen oder unterziehen zu lassen. Die Unterweisungen müssen insbesondere auch auf die Inhalte der Sicherheitsanalyse, der Störfallanalyse und der Notfallplanung Bezug nehmen. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen und unverzüglich nach einem Ereignis, das die Gefahr einer höheren Strahlenexposition oder eine tatsächliche höhere Strahlenexposition zur Folge hatte, zu wiederholen. Über den Umfang und die Dauer dieser Unterweisungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens 7 Jahre aufzubewahren sind.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet der Bestimmungen des § 59 hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 59, hat der Bewilligungsinhaber über hoch radioaktive Strahlenquellen Aufzeichnungen zu führen, die die in Anlage 10 vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen können auf dem Standarderfassungsbogen gemäß Anlage 10 erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – BGBl. Nr. 522/1973, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, lit. 3 sind hoch radioaktive Strahlenquellen, die sich in Behältern vom Typ B gemäß den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR – Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, idgF) befinden, in versperrbaren, nicht brennbaren Einrichtungen aufzubewahren, in deren Umgebung sich keine wesentlichen Brandlasten befinden dürfen. Aufbewahrungseinrichtungen für andere hoch radioaktive Strahlenquellen müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
  10. (10)Absatz 10Der Bewilligungsinhaber hat dem Zentralen Strahlenquellen-Register folgende Informationen über hoch radioaktive Strahlenquellen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsBewilligungsinhaber,
    2. 2.Ziffer 2Geschäftszahl und Datum der Bewilligung,
    3. 3.Ziffer 3Identifizierungsnummer,
    4. 4.Ziffer 4Merkmale und Verwendung,
    5. 5.Ziffer 5Ort des Umgangs oder der Lagerung,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über Bezug, Weitergabe oder Entsorgung, gegebenenfalls über Verlust oder Diebstahl.
  11. (11)Absatz 11Die Meldungen gemäß Abs. 10 sind einmal jährlich sowie unverzüglich nachDie Meldungen gemäß Absatz 10, sind einmal jährlich sowie unverzüglich nach
    1. 1.Ziffer einsdem Erwerb,
    2. 2.Ziffer 2der Weitergabe,
    3. 3.Ziffer 3der Rückführung an den Hersteller oder Inverkehrbringer,
    4. 4.Ziffer 4der Beseitigung der hoch radioaktiven Strahlenquelle und
    5. 5.Ziffer 5jeder sonstigen Veränderung der mitzuteilenden Informationen
    zu machen.
§ 64 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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