§ 63 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUmschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes festzusetzenden Zeitabständen – jedenfalls aber unverzüglich bei Verdacht auf etwaige Beschädigungen – auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle oder der Matrix verursachte Kontamination, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß § 62 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des § 62 erfüllt sind.Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß Paragraph 62, nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des Paragraph 62, erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die StrahlenquellenDie Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die Strahlenquellen
    1. 1.Ziffer einsradioaktive Stoffe enthalten, deren Freigrenze gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 größer/gleich 104 Becquerel ist, und
    2. 2.Ziffer 2eine Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung ohne Abschirmung von weniger als 1 Millisievert pro Stunde aufweisen.
    In allen übrigen Fällen sind hierfür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen, wie etwa Medizinphysiker, vorgenommen werden. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
§ 63 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsUmschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes festzusetzenden Zeitabständen – jedenfalls aber unverzüglich bei Verdacht auf etwaige Beschädigungen – auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle oder der Matrix verursachte Kontamination, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß § 62 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des § 62 erfüllt sind.Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß Paragraph 62, nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des Paragraph 62, erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die StrahlenquellenDie Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die Strahlenquellen
    1. 1.Ziffer einsradioaktive Stoffe enthalten, deren Freigrenze gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 größer/gleich 104 Becquerel ist, und
    2. 2.Ziffer 2eine Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung ohne Abschirmung von weniger als 1 Millisievert pro Stunde aufweisen.
    In allen übrigen Fällen sind hierfür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen, wie etwa Medizinphysiker, vorgenommen werden. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
§ 63 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten