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(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß § 62 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des § 62 erfüllt sind.
(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die Strahlenquellen
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(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß § 62 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des § 62 erfüllt sind.
(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die Strahlenquellen
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(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.