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(2) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen, deren Aktivität weniger als 200 Megabecquerel beträgt, ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet werden; während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten, verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.
(3) Soll von radioaktiven Stoffen ausschließlich deren Gammastrahlung verwendet werden, muss eine inaktive Hülle den Austritt von Betastrahlung verhindern oder, sofern dies technisch nicht möglich ist, so gering wie möglich halten.
(4) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern die Strahlung nur innerhalb einer Hülle verwendet, muss die Hülle die gesamte Alpha- oder Betastrahlung absorbieren.
(5) Über jeden umschlossenen radioaktiven Stoff, dessen Aktivität das Hunderttausendfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, muss eine Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten vorliegen, aus der die Ortsdosisleistung in einer angeführten Entfernung oder die Aktivität zu einem angegebenen Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese Bescheinigung Angaben über den physikalischen und chemischen Zustand des radioaktiven Stoffes und gegebenenfalls über die Art und Wandstärke der Hülle bzw. die Art des Matrixmaterials zu enthalten. Beträgt die Ortsdosisleistung ohne Abschirmung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde, so ist jedenfalls die Ortsdosisleistung vom Hersteller oder Lieferanten anzugeben. Dieser Angabe muss der Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle beigeschlossen sein; die zuständige Behörde kann Prüfberichte geeigneter anderer Stellen anerkennen.
(2) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen, deren Aktivität weniger als 200 Megabecquerel beträgt, ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet werden; während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten, verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.
(3) Soll von radioaktiven Stoffen ausschließlich deren Gammastrahlung verwendet werden, muss eine inaktive Hülle den Austritt von Betastrahlung verhindern oder, sofern dies technisch nicht möglich ist, so gering wie möglich halten.
(4) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern die Strahlung nur innerhalb einer Hülle verwendet, muss die Hülle die gesamte Alpha- oder Betastrahlung absorbieren.
(5) Über jeden umschlossenen radioaktiven Stoff, dessen Aktivität das Hunderttausendfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, muss eine Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten vorliegen, aus der die Ortsdosisleistung in einer angeführten Entfernung oder die Aktivität zu einem angegebenen Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese Bescheinigung Angaben über den physikalischen und chemischen Zustand des radioaktiven Stoffes und gegebenenfalls über die Art und Wandstärke der Hülle bzw. die Art des Matrixmaterials zu enthalten. Beträgt die Ortsdosisleistung ohne Abschirmung in 1 Meter Entfernung mehr als 1 Millisievert pro Stunde, so ist jedenfalls die Ortsdosisleistung vom Hersteller oder Lieferanten anzugeben. Dieser Angabe muss der Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle beigeschlossen sein; die zuständige Behörde kann Prüfberichte geeigneter anderer Stellen anerkennen.