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(2) Wird im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 1 der Besitz von radioaktiv verunreinigtem oder kontaminiertem Material festgestellt, so hat der Besitzer dieses auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Bestimmung berührt jedoch in keiner Weise privatrechtliche Schadenersatzforderungen gegenüber jenen natürlichen oder juristischen Personen, die diese Materialien abgegeben haben.
(3) Im Falle einer Verbringung von radioaktiven Stoffen in Reststoffen oder radioaktiv kontaminierten Reststoffen an den Lieferanten gilt dies als Verbringung von radioaktiven Abfällen gemäß der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009.
(4) Wird von einer natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit dem Umgang mit Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind, mit radioaktiven Stoffen verunreinigtes oder radioaktiv kontaminiertes Material festgestellt, das die Freigabewerte gemäß Anlage 1 überschreitet, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Die zuständige Behörde hat dies an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu melden.
(5) Die Meldung gemäß Abs. 4 hat, soweit dies erhoben werden kann, folgende Angaben zu enthalten:
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(2) Wird im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 1 der Besitz von radioaktiv verunreinigtem oder kontaminiertem Material festgestellt, so hat der Besitzer dieses auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Bestimmung berührt jedoch in keiner Weise privatrechtliche Schadenersatzforderungen gegenüber jenen natürlichen oder juristischen Personen, die diese Materialien abgegeben haben.
(3) Im Falle einer Verbringung von radioaktiven Stoffen in Reststoffen oder radioaktiv kontaminierten Reststoffen an den Lieferanten gilt dies als Verbringung von radioaktiven Abfällen gemäß der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009.
(4) Wird von einer natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit dem Umgang mit Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind, mit radioaktiven Stoffen verunreinigtes oder radioaktiv kontaminiertes Material festgestellt, das die Freigabewerte gemäß Anlage 1 überschreitet, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Die zuständige Behörde hat dies an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu melden.
(5) Die Meldung gemäß Abs. 4 hat, soweit dies erhoben werden kann, folgende Angaben zu enthalten:
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