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(2) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder aus einem solchen Staat in das Inland zu verbringen, hat dies rechtzeitig vor der Verbringung dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu melden§ 60 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dies gilt nicht für die Durchfuhr solcher Stoffe. Diese Meldung hat zu enthalten:
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(3) Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Abs. 2 sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten elektronischen Formularen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.
(4) Ferner hat der gemäß Abs. 2 Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:
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(5) Bei Verbringungen von radioaktiven Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Standarderklärung gemäß der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 Anhang 1, dem Zentralen Strahlenquellen-Register oder auf dem Webportal des Zentralen Strahlenquellen-Registers zu generieren.
(6) Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.
(7) Von der Meldepflicht gemäß Abs. 2 und 4 sind ausgenommen
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(2) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder aus einem solchen Staat in das Inland zu verbringen, hat dies rechtzeitig vor der Verbringung dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu melden§ 60 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dies gilt nicht für die Durchfuhr solcher Stoffe. Diese Meldung hat zu enthalten:
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(3) Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Abs. 2 sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten elektronischen Formularen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.
(4) Ferner hat der gemäß Abs. 2 Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:
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(5) Bei Verbringungen von radioaktiven Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Standarderklärung gemäß der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 Anhang 1, dem Zentralen Strahlenquellen-Register oder auf dem Webportal des Zentralen Strahlenquellen-Registers zu generieren.
(6) Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.
(7) Von der Meldepflicht gemäß Abs. 2 und 4 sind ausgenommen
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