§ 60 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe im Sinne dieser Verordnung gilt:
    1. 1.Ziffer einsdie Einfuhr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ausfuhr aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder
    3. 3.Ziffer 3der grenzüberschreitende Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder aus einem solchen Staat in das Inland zu verbringen, hat dies rechtzeitig vor der Verbringung dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu melden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr solcher Stoffe. Diese Meldung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Meldepflichtigen,
    2. 2.Ziffer 2bei Importen Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Herstellers,
    3. 3.Ziffer 3bei Exporten Name und Anschrift des Empfängers,
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Radionuklide sowie deren Aktivität,
    5. 5.Ziffer 5Angabe, ob es sich um einen offenen oder einen umschlossenen radioaktiven Stoff handelt,
    6. 6.Ziffer 6bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummer der Strahlenquelle, sofern eine solche vergeben wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Abs. 2 sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten elektronischen Formularen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Absatz 2, sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten elektronischen Formularen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.
  4. (4)Absatz 4Ferner hat der gemäß Abs. 2 Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:Ferner hat der gemäß Absatz 2, Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Meldepflichtigen,
    2. 2.Ziffer 2bei Importen Name und Anschrift der Lieferanten, bzw. Hersteller,
    3. 3.Ziffer 3bei Exporten Name und Anschrift der Empfänger,
    4. 4.Ziffer 4Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert oder vom jeweiligen Lieferanten erhalten wurde sowie Anzahl der Lieferungen,
    5. 5.Ziffer 5höchste Einzelaktivität eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten oder vom jeweiligen Lieferanten erhaltenen Radionuklids,
    6. 6.Ziffer 6Angabe, ob es sich um offene oder umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
    7. 7.Ziffer 7bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummern der Strahlenquellen, sofern solche vergeben wurden.
  5. (5)Absatz 5Bei Verbringungen von radioaktiven Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Standarderklärung gemäß der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 Anhang 1, dem Zentralen Strahlenquellen-Register oder auf dem Webportal des Zentralen Strahlenquellen-Registers zu generieren.
  6. (6)Absatz 6Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Absatz eins bis 7 unberührt.
  7. (7)Absatz 7Von der Meldepflicht gemäß Abs. 2 und 4 sind ausgenommenVon der Meldepflicht gemäß Absatz 2 und 4 sind ausgenommen
    1. 1.Ziffer einsdie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendeten Personen unddie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendeten Personen und
    2. 2.Ziffer 2die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegenden ausländischen Truppen.die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, unterliegenden ausländischen Truppen.
§ 60 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsAls grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe im Sinne dieser Verordnung gilt:
    1. 1.Ziffer einsdie Einfuhr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ausfuhr aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder
    3. 3.Ziffer 3der grenzüberschreitende Warenverkehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder aus einem solchen Staat in das Inland zu verbringen, hat dies rechtzeitig vor der Verbringung dem Zentralen Strahlenquellen-Register zu melden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr solcher Stoffe. Diese Meldung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Meldepflichtigen,
    2. 2.Ziffer 2bei Importen Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Herstellers,
    3. 3.Ziffer 3bei Exporten Name und Anschrift des Empfängers,
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Radionuklide sowie deren Aktivität,
    5. 5.Ziffer 5Angabe, ob es sich um einen offenen oder einen umschlossenen radioaktiven Stoff handelt,
    6. 6.Ziffer 6bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummer der Strahlenquelle, sofern eine solche vergeben wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Abs. 2 sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten elektronischen Formularen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.Die Meldungen an das Zentrale Strahlenquellen-Register im Sinne des Absatz 2, sind vorzugsweise in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten elektronischen Formularen durchzuführen. Ersatzweise können die vorgenannten Informationen auf andere Weise übermittelt werden. Sofern beabsichtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren mehrmals radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen, können die Meldungen in einer Sammelmeldung zusammengefasst werden.
  4. (4)Absatz 4Ferner hat der gemäß Abs. 2 Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:Ferner hat der gemäß Absatz 2, Verpflichtete binnen 21 Tagen nach jedem Quartalsende dem Zentralen Strahlenquellen-Register eine Sammelmeldung über die im Quartal erfolgten Verbringungen zu übermitteln, die folgende Angaben zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Meldepflichtigen,
    2. 2.Ziffer 2bei Importen Name und Anschrift der Lieferanten, bzw. Hersteller,
    3. 3.Ziffer 3bei Exporten Name und Anschrift der Empfänger,
    4. 4.Ziffer 4Gesamtaktivität je Radionuklid, das an den jeweiligen Empfänger geliefert oder vom jeweiligen Lieferanten erhalten wurde sowie Anzahl der Lieferungen,
    5. 5.Ziffer 5höchste Einzelaktivität eines jeden an den jeweiligen Empfänger gelieferten oder vom jeweiligen Lieferanten erhaltenen Radionuklids,
    6. 6.Ziffer 6Angabe, ob es sich um offene oder umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
    7. 7.Ziffer 7bei umschlossenen radioaktiven Stoffen die Identifizierungsnummern der Strahlenquellen, sofern solche vergeben wurden.
  5. (5)Absatz 5Bei Verbringungen von radioaktiven Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Standarderklärung gemäß der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 Anhang 1, dem Zentralen Strahlenquellen-Register oder auf dem Webportal des Zentralen Strahlenquellen-Registers zu generieren.
  6. (6)Absatz 6Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 unberührt.Allfällige sonstige Meldepflichten an die Zentralen Strahlenschutzregister gemäß StrSchG oder der darauf gegründeten Verordnungen bleiben von den Bestimmungen der Absatz eins bis 7 unberührt.
  7. (7)Absatz 7Von der Meldepflicht gemäß Abs. 2 und 4 sind ausgenommenVon der Meldepflicht gemäß Absatz 2 und 4 sind ausgenommen
    1. 1.Ziffer einsdie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendeten Personen unddie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendeten Personen und
    2. 2.Ziffer 2die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegenden ausländischen Truppen.die den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, unterliegenden ausländischen Truppen.
§ 60 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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