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(2) Die Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn es sich um offene radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten unter 24 Stunden handelt, Vereinfachungen bei den Aufzeichnungen gemäß Abs§ 59 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 1 zulassen.
(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
(4) Für umschlossene radioaktive Stoffe haben
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(5) Die Übermittlung hat in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken spätestens zwei Monate nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 8, 10 und 11 bezüglich hoch radioaktiver Strahlenquellen bleiben unberührt.
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(2) Die Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn es sich um offene radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten unter 24 Stunden handelt, Vereinfachungen bei den Aufzeichnungen gemäß Abs§ 59 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 1 zulassen.
(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
(4) Für umschlossene radioaktive Stoffe haben
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(5) Die Übermittlung hat in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Strahlenquellen-Register zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken spätestens zwei Monate nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
(6) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 8, 10 und 11 bezüglich hoch radioaktiver Strahlenquellen bleiben unberührt.