§ 58 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung oder Beseitigung einer Kontamination; Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen§ 58 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Ist eine Kontamination von Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien aufgetreten, welche die in Anlage 9 angegebenen Werte übersteigt, sind die Maßnahmen zur Dekontaminierung unverzüglich zu treffen; solche Maßnahmen sind nicht erforderlich im Inneren von geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen oder heißen Zellen.

(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen herangezogen werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen und besonders unterwiesen sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen ist stets so klein wie möglich zu halten; diese Personen haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche Schutzausrüstung gegen Kontamination zu verwenden.

(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlich für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte und sonstige Hilfsmittel zu verwenden; diese sowie die Schutzausrüstung sind nach ihrer Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren oder als radioaktiver Abfall zu entsorgen.

(5) Ist eine Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage 9 angegebenen Werte nicht möglich, muss der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch dessen Umgebung, verlassen werden. Von einem solchen Vorfall ist die Behörde zu verständigen, welche die weiteren Maßnahmen anzuordnen hat.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung oder Beseitigung einer Kontamination; Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen§ 58 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Ist eine Kontamination von Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien aufgetreten, welche die in Anlage 9 angegebenen Werte übersteigt, sind die Maßnahmen zur Dekontaminierung unverzüglich zu treffen; solche Maßnahmen sind nicht erforderlich im Inneren von geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen oder heißen Zellen.

(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen herangezogen werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen und besonders unterwiesen sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen ist stets so klein wie möglich zu halten; diese Personen haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche Schutzausrüstung gegen Kontamination zu verwenden.

(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlich für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte und sonstige Hilfsmittel zu verwenden; diese sowie die Schutzausrüstung sind nach ihrer Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren oder als radioaktiver Abfall zu entsorgen.

(5) Ist eine Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage 9 angegebenen Werte nicht möglich, muss der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch dessen Umgebung, verlassen werden. Von einem solchen Vorfall ist die Behörde zu verständigen, welche die weiteren Maßnahmen anzuordnen hat.

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