§ 55 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist so weit wie möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, dass die hierdurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einssie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;
    2. 2.Ziffer 2sie müssen so beschaffen sein, dass die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können;
    3. 3.Ziffer 3sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren und sonstige Strahlung derart schwächen, dass die Ortsdosisleistung weder 2 Millisievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche noch 0,1 Millisievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;
    4. 4.Ziffer 4sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe den Anforderungen gemäß § 67 Abs. 3 entsprechen.sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe den Anforderungen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, entsprechen.
§ 55 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist so weit wie möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, dass die hierdurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einssie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;
    2. 2.Ziffer 2sie müssen so beschaffen sein, dass die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können;
    3. 3.Ziffer 3sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren und sonstige Strahlung derart schwächen, dass die Ortsdosisleistung weder 2 Millisievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche noch 0,1 Millisievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;
    4. 4.Ziffer 4sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe den Anforderungen gemäß § 67 Abs. 3 entsprechen.sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe den Anforderungen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, entsprechen.
§ 55 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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