§ 55 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist so weit wie möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, dass die hierdurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung vermieden wird§ 55 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;

2.

sie müssen so beschaffen sein, dass die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können;

3.

sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren und sonstige Strahlung derart schwächen, dass die Ortsdosisleistung weder 2 Millisievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche noch 0,1 Millisievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;

4.

sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe den Anforderungen gemäß § 67 Abs. 3 entsprechen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist so weit wie möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, dass die hierdurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung vermieden wird§ 55 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;

2.

sie müssen so beschaffen sein, dass die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können;

3.

sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren und sonstige Strahlung derart schwächen, dass die Ortsdosisleistung weder 2 Millisievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche noch 0,1 Millisievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;

4.

sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe den Anforderungen gemäß § 67 Abs. 3 entsprechen.

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