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(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:
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(3) Räume, in denen radioaktive Stoffe aufbewahrt werden, müssen so ausgestattet sein, dass in der Umgebung dieser Räume die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.
(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls derart abzuschirmen, dass durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Die einzelnen radioaktiven Stoffe sind in eigenen Behältern oder Abteilen zu lagern, soweit es sich nicht um Geräte handelt, die gemäß § 19 StrSchG§ 54 AllgStrSchV bauartzugelassen sindseit 31.07.2020 weggefallen. Aus der Beschriftung der Behälter oder Abteile müssen Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten der verwahrten radioaktiven Stoffe ersichtlich sein.
(5) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen, müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen, erforderlichenfalls mit Filteranlagen, vorhanden sein. Falls erforderlich sind Messgeräte zur Überwachung der Luftaktivität vorzusehen.
(6) Die Räume oder Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen so ausgeführt sein, dass die radioaktiven Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sind.
(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen. Art und Umfang der Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde bescheidmäßig festzulegen.
(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:
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(3) Räume, in denen radioaktive Stoffe aufbewahrt werden, müssen so ausgestattet sein, dass in der Umgebung dieser Räume die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.
(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls derart abzuschirmen, dass durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Die einzelnen radioaktiven Stoffe sind in eigenen Behältern oder Abteilen zu lagern, soweit es sich nicht um Geräte handelt, die gemäß § 19 StrSchG§ 54 AllgStrSchV bauartzugelassen sindseit 31.07.2020 weggefallen. Aus der Beschriftung der Behälter oder Abteile müssen Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten der verwahrten radioaktiven Stoffe ersichtlich sein.
(5) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen, müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen, erforderlichenfalls mit Filteranlagen, vorhanden sein. Falls erforderlich sind Messgeräte zur Überwachung der Luftaktivität vorzusehen.
(6) Die Räume oder Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen so ausgeführt sein, dass die radioaktiven Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sind.
(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen. Art und Umfang der Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde bescheidmäßig festzulegen.