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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.
(2) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.