§ 49 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens eine Person als externe Arbeitskraft zu beschäftigen und verfügt diese Person noch über keinen Strahlenschutzpass gemäß § 47, ist ein solcher von der Registrierungsstelle gemäß § 48 Abs. 1 ausstellen zu lassen. Der Beginn dieser Beschäftigung ist vom Bewilligungsinhaber im Strahlenschutzpass einzutragen.Beabsichtigt der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens eine Person als externe Arbeitskraft zu beschäftigen und verfügt diese Person noch über keinen Strahlenschutzpass gemäß Paragraph 47,, ist ein solcher von der Registrierungsstelle gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ausstellen zu lassen. Der Beginn dieser Beschäftigung ist vom Bewilligungsinhaber im Strahlenschutzpass einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die laufenden Eintragungen in den Strahlenschutzpass haben so zu erfolgen, dass vom Passinhaber zu jeder Zeit ein aktualisierter ausgefüllter Strahlenschutzpass vor Zutritt zu Kontrollbereichen vorgelegt werden kann. Zeiträume, in denen der Passinhaber nicht in Kontrollbereichen tätig war, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Der Strahlenschutzpass ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu verwahren. Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzpass dem Passinhaber vor Beginn der Tätigkeit im Kontrollbereich zu übergeben und hat ihn nach Beendung der Tätigkeit zwecks Eintragungen und Verwahrung zurück zu erhalten. Analog ist zu verfahren, wenn der Strahlenschutzpass von dessen Inhaber anlässlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung benötigt wird.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss einer Tätigkeit in einem fremden Kontrollbereich hat sich der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu vergewissern, dass die dort ermittelten Expositionen im Strahlenschutzpass eingetragen sind oder andernfalls dafür Sorge zu tragen, dass ihm diese durch den Bewilligungsinhaber des fremden Kontrollbereichs umgehend schriftlich übermittelt werden. Sollte diese Information trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt werden, ist das Zentrale Dosisregister unter Mitteilung von Name, Anschrift und Telefonnummer des säumigen Bewilligungsinhabers sowie einer Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat monatlich für jede externe Arbeitskraft eine Bilanzierung der Daten gemäß § 47 Abs. 2 Z 8 vorzunehmen und die Monatsdosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen. Liefert die Bilanzierung ein Ergebnis, das signifikant von der entsprechenden mit dem Personendosimeter gemäß § 25 ermittelten Dosis abweicht, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 28 Abs. 3 und 4 vorzugehen. Ferner hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens für jedes Kalenderjahr, in dem der Strahlenschutzpass gültig ist, die Effektivdosis gemäß § 47 Abs. 2 Z 9 zu ermitteln und diese in den Strahlenschutzpass einzutragen.Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat monatlich für jede externe Arbeitskraft eine Bilanzierung der Daten gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 8, vorzunehmen und die Monatsdosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen. Liefert die Bilanzierung ein Ergebnis, das signifikant von der entsprechenden mit dem Personendosimeter gemäß Paragraph 25, ermittelten Dosis abweicht, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 vorzugehen. Ferner hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens für jedes Kalenderjahr, in dem der Strahlenschutzpass gültig ist, die Effektivdosis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 9, zu ermitteln und diese in den Strahlenschutzpass einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.Die Überschreitung von gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
  7. (7)Absatz 7Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Strahlenschutzpasses sowie bei Änderung der im Strahlenschutzpass enthaltenen Daten zum Passinhaber oder zum Arbeitgeber ist durch den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens eine entsprechende Meldung an die Registrierungsstelle durchzuführen. Im Falle von Änderungen von Daten zum Bewilligungsinhaber oder Arbeitgeber (§ 47 Abs. 2 Z 4 und 5) hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die aktualisierten Daten in den Strahlenschutzpass einzutragen.Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Strahlenschutzpasses sowie bei Änderung der im Strahlenschutzpass enthaltenen Daten zum Passinhaber oder zum Arbeitgeber ist durch den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens eine entsprechende Meldung an die Registrierungsstelle durchzuführen. Im Falle von Änderungen von Daten zum Bewilligungsinhaber oder Arbeitgeber (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4 und 5) hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die aktualisierten Daten in den Strahlenschutzpass einzutragen.
  8. (8)Absatz 8Scheidet eine externe Arbeitskraft aus dem Unternehmen aus oder wird sie nicht mehr als beruflich strahlenexponierte Person beschäftigt, hat der Bewilligungsinhaber dies im Strahlenschutzpass zu vermerken, den Strahlenschutzpass an den Passinhaber auszufolgen und die Registrierungsstelle davon zu verständigen.
§ 49 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens eine Person als externe Arbeitskraft zu beschäftigen und verfügt diese Person noch über keinen Strahlenschutzpass gemäß § 47, ist ein solcher von der Registrierungsstelle gemäß § 48 Abs. 1 ausstellen zu lassen. Der Beginn dieser Beschäftigung ist vom Bewilligungsinhaber im Strahlenschutzpass einzutragen.Beabsichtigt der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens eine Person als externe Arbeitskraft zu beschäftigen und verfügt diese Person noch über keinen Strahlenschutzpass gemäß Paragraph 47,, ist ein solcher von der Registrierungsstelle gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ausstellen zu lassen. Der Beginn dieser Beschäftigung ist vom Bewilligungsinhaber im Strahlenschutzpass einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die laufenden Eintragungen in den Strahlenschutzpass haben so zu erfolgen, dass vom Passinhaber zu jeder Zeit ein aktualisierter ausgefüllter Strahlenschutzpass vor Zutritt zu Kontrollbereichen vorgelegt werden kann. Zeiträume, in denen der Passinhaber nicht in Kontrollbereichen tätig war, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Der Strahlenschutzpass ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu verwahren. Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzpass dem Passinhaber vor Beginn der Tätigkeit im Kontrollbereich zu übergeben und hat ihn nach Beendung der Tätigkeit zwecks Eintragungen und Verwahrung zurück zu erhalten. Analog ist zu verfahren, wenn der Strahlenschutzpass von dessen Inhaber anlässlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung benötigt wird.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss einer Tätigkeit in einem fremden Kontrollbereich hat sich der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens zu vergewissern, dass die dort ermittelten Expositionen im Strahlenschutzpass eingetragen sind oder andernfalls dafür Sorge zu tragen, dass ihm diese durch den Bewilligungsinhaber des fremden Kontrollbereichs umgehend schriftlich übermittelt werden. Sollte diese Information trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt werden, ist das Zentrale Dosisregister unter Mitteilung von Name, Anschrift und Telefonnummer des säumigen Bewilligungsinhabers sowie einer Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat monatlich für jede externe Arbeitskraft eine Bilanzierung der Daten gemäß § 47 Abs. 2 Z 8 vorzunehmen und die Monatsdosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen. Liefert die Bilanzierung ein Ergebnis, das signifikant von der entsprechenden mit dem Personendosimeter gemäß § 25 ermittelten Dosis abweicht, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 28 Abs. 3 und 4 vorzugehen. Ferner hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens für jedes Kalenderjahr, in dem der Strahlenschutzpass gültig ist, die Effektivdosis gemäß § 47 Abs. 2 Z 9 zu ermitteln und diese in den Strahlenschutzpass einzutragen.Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat monatlich für jede externe Arbeitskraft eine Bilanzierung der Daten gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 8, vorzunehmen und die Monatsdosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen. Liefert die Bilanzierung ein Ergebnis, das signifikant von der entsprechenden mit dem Personendosimeter gemäß Paragraph 25, ermittelten Dosis abweicht, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 vorzugehen. Ferner hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens für jedes Kalenderjahr, in dem der Strahlenschutzpass gültig ist, die Effektivdosis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 9, zu ermitteln und diese in den Strahlenschutzpass einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.Die Überschreitung von gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
  7. (7)Absatz 7Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Strahlenschutzpasses sowie bei Änderung der im Strahlenschutzpass enthaltenen Daten zum Passinhaber oder zum Arbeitgeber ist durch den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens eine entsprechende Meldung an die Registrierungsstelle durchzuführen. Im Falle von Änderungen von Daten zum Bewilligungsinhaber oder Arbeitgeber (§ 47 Abs. 2 Z 4 und 5) hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die aktualisierten Daten in den Strahlenschutzpass einzutragen.Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Strahlenschutzpasses sowie bei Änderung der im Strahlenschutzpass enthaltenen Daten zum Passinhaber oder zum Arbeitgeber ist durch den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens eine entsprechende Meldung an die Registrierungsstelle durchzuführen. Im Falle von Änderungen von Daten zum Bewilligungsinhaber oder Arbeitgeber (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4 und 5) hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die aktualisierten Daten in den Strahlenschutzpass einzutragen.
  8. (8)Absatz 8Scheidet eine externe Arbeitskraft aus dem Unternehmen aus oder wird sie nicht mehr als beruflich strahlenexponierte Person beschäftigt, hat der Bewilligungsinhaber dies im Strahlenschutzpass zu vermerken, den Strahlenschutzpass an den Passinhaber auszufolgen und die Registrierungsstelle davon zu verständigen.
§ 49 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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