§ 48 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen gemäß § 35f StrSchG obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen gemäß Paragraph 35 f, StrSchG obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Registrierung beinhaltet eine Identifikation des Passinhabers, die Zuteilung einer fortlaufenden Passnummer sowie eine fortlaufende Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person. Die personenbezogenen Daten einschließlich fortlaufender Passnummer und fortlaufender Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person einschließlich des Registrierungsdatums (Ausstellungsdatums) sind in einem Register zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Die Geltungsdauer eines Strahlenschutzpasses beträgt maximal 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Registrierung.
  4. (4)Absatz 4Ist die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder besitzt der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens umgehend bei der Registrierungsstelle einen neuen Pass ausstellen zu lassen.
  5. (5)Absatz 5In den folgenden Fällen ist durch die Registrierungsstelle auf Basis der Meldung durch den Bewilligungsinhaber im Sinne des § 49 Abs. 4 unverzüglich die Neuausstellung oder Aktualisierung des Strahlenschutzpasses vorzunehmen:In den folgenden Fällen ist durch die Registrierungsstelle auf Basis der Meldung durch den Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, unverzüglich die Neuausstellung oder Aktualisierung des Strahlenschutzpasses vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsbei Verlust des Passes;
    2. 2.Ziffer 2bei Unbrauchbarkeit des Passes;
    3. 3.Ziffer 3bei Änderung der im Pass enthaltenen Daten zum Passinhaber.
§ 48 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen gemäß § 35f StrSchG obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen gemäß Paragraph 35 f, StrSchG obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Registrierung beinhaltet eine Identifikation des Passinhabers, die Zuteilung einer fortlaufenden Passnummer sowie eine fortlaufende Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person. Die personenbezogenen Daten einschließlich fortlaufender Passnummer und fortlaufender Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person einschließlich des Registrierungsdatums (Ausstellungsdatums) sind in einem Register zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Die Geltungsdauer eines Strahlenschutzpasses beträgt maximal 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Registrierung.
  4. (4)Absatz 4Ist die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder besitzt der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens umgehend bei der Registrierungsstelle einen neuen Pass ausstellen zu lassen.
  5. (5)Absatz 5In den folgenden Fällen ist durch die Registrierungsstelle auf Basis der Meldung durch den Bewilligungsinhaber im Sinne des § 49 Abs. 4 unverzüglich die Neuausstellung oder Aktualisierung des Strahlenschutzpasses vorzunehmen:In den folgenden Fällen ist durch die Registrierungsstelle auf Basis der Meldung durch den Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, unverzüglich die Neuausstellung oder Aktualisierung des Strahlenschutzpasses vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsbei Verlust des Passes;
    2. 2.Ziffer 2bei Unbrauchbarkeit des Passes;
    3. 3.Ziffer 3bei Änderung der im Pass enthaltenen Daten zum Passinhaber.
§ 48 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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