§ 47 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Strahlenschutzpass ist
    1. 1.Ziffer einsim Format 125x88 mm;
    2. 2.Ziffer 2versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;
    3. 3.Ziffer 3mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers
    herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsVorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;
    2. 2.Ziffer 2Raum für die Registrierung durch die Behörde;
    3. 3.Ziffer 3vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;
    5. 5.Ziffer 5Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;
    6. 6.Ziffer 6Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;
    7. 7.Ziffer 7Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;
    8. 8.Ziffer 8Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;
    9. 9.Ziffer 9Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;
    10. 10.Ziffer 10Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;
    11. 11.Ziffer 11Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 32 bis 35;
    12. 12.Ziffer 12Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;
    13. 13.Ziffer 13Atemschutztauglichkeit;
    14. 14.Ziffer 14Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;
    15. 15.Ziffer 15Frühere Expositionen des Passinhabers.
§ 47 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Strahlenschutzpass ist
    1. 1.Ziffer einsim Format 125x88 mm;
    2. 2.Ziffer 2versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;
    3. 3.Ziffer 3mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers
    herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsVorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;
    2. 2.Ziffer 2Raum für die Registrierung durch die Behörde;
    3. 3.Ziffer 3vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;
    5. 5.Ziffer 5Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;
    6. 6.Ziffer 6Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;
    7. 7.Ziffer 7Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;
    8. 8.Ziffer 8Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;
    9. 9.Ziffer 9Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;
    10. 10.Ziffer 10Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;
    11. 11.Ziffer 11Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 32 bis 35;
    12. 12.Ziffer 12Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;
    13. 13.Ziffer 13Atemschutztauglichkeit;
    14. 14.Ziffer 14Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;
    15. 15.Ziffer 15Frühere Expositionen des Passinhabers.
§ 47 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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