§ 46 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Jede externe Arbeitskraft hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu beizutragen, dass ihre Expositionen in fremden Kontrollbereichen sicher erfasst werden können, die diesbezüglichen Aufzeichnungen im Strahlenschutzpass durch dessen rechtzeitige Vorlage ermöglicht werden, der jeweils aktuelle Expositionswert dem Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens durch Vorlage des Strahlenschutzpasses unmittelbar nach dessen Aktualisierung durch den Bewilligungsinhaber des fremden Kontrollbereiches bekannt gemacht wird und alle Unterweisungen und Arbeitsanweisungen befolgt werden§ 46 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Wenn der Inhaber eines Strahlenschutzpasses nicht als externe Arbeitskraft eingesetzt wird, hat er den Strahlenschutzpass zu verwahren. Im Falle einer neuerlichen Beschäftigung als externe Arbeitskraft hat er den Strahlenschutzpass dem Arbeitgeber zu übergeben.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Jede externe Arbeitskraft hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu beizutragen, dass ihre Expositionen in fremden Kontrollbereichen sicher erfasst werden können, die diesbezüglichen Aufzeichnungen im Strahlenschutzpass durch dessen rechtzeitige Vorlage ermöglicht werden, der jeweils aktuelle Expositionswert dem Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens durch Vorlage des Strahlenschutzpasses unmittelbar nach dessen Aktualisierung durch den Bewilligungsinhaber des fremden Kontrollbereiches bekannt gemacht wird und alle Unterweisungen und Arbeitsanweisungen befolgt werden§ 46 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Wenn der Inhaber eines Strahlenschutzpasses nicht als externe Arbeitskraft eingesetzt wird, hat er den Strahlenschutzpass zu verwahren. Im Falle einer neuerlichen Beschäftigung als externe Arbeitskraft hat er den Strahlenschutzpass dem Arbeitgeber zu übergeben.

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