§ 45 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen, die sich unmittelbar aus der Art des Kontrollbereiches, dessen besonderen Gefahrensituationen und den speziellen Anforderungen des Einsatzes der externen Arbeitskräfte ergeben. Er hat sich insbesondere bei jeder im Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskraft zu überzeugen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese die für die durchzuführende Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;
    2. 2.Ziffer 2diese neben einer Unterweisung über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Besonderheiten des Kontrollbereiches und der durchzuführenden Tätigkeit erhalten hat und ihr die erforderlichen schriftlichen Arbeitsanweisungen zur Kenntnis gebracht wurden;
    3. 3.Ziffer 3diese über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügt oder ihr diese zur Verfügung gestellt wurde;
    4. 4.Ziffer 4die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12 eingehalten werden.die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Dosisgrenzwerte gemäß den Paragraphen 10 bis 12 eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Exposition dieser Arbeitskraft in einer der Art der Tätigkeit angemessenen Weise individuell und für die Dauer der Tätigkeit in diesem Kontrollbereich eindeutig zuordenbar überwacht wird.
  3. (3)Absatz 3Im Zusammenhang mit dem Strahlenschutzpass sind vom Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung des vom Passinhaber vorgelegten Strahlenschutzpasses auf:
      1. a)Litera aGültigkeit,
      2. b)Litera bÜbereinstimmung mit den persönlichen Daten des Inhabers (Übereinstimmung mit den Daten eines amtlichen Lichtbildausweises),
      3. c)Litera cArbeitgeber,
      4. d)Litera daktuelle Dosiswerte,
      5. e)Litera eErgebnis ärztlicher Kontrollen,
      6. f)Litera fallfällige Atemschutztauglichkeit sowie
      7. g)Litera gbereits erfolgte Strahlenschutzunterweisungen und -ausbildungen;
    2. 2.Ziffer 2Eintragung von weiteren Strahlenschutzunterweisungen in den Strahlenschutzpass;
    3. 3.Ziffer 3Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft im Kontrollbereich in den Strahlenschutzpass oder unverzügliche schriftliche Mitteilung der individuell ermittelten Exposition an den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens.
§ 45 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen, die sich unmittelbar aus der Art des Kontrollbereiches, dessen besonderen Gefahrensituationen und den speziellen Anforderungen des Einsatzes der externen Arbeitskräfte ergeben. Er hat sich insbesondere bei jeder im Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskraft zu überzeugen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese die für die durchzuführende Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;
    2. 2.Ziffer 2diese neben einer Unterweisung über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Besonderheiten des Kontrollbereiches und der durchzuführenden Tätigkeit erhalten hat und ihr die erforderlichen schriftlichen Arbeitsanweisungen zur Kenntnis gebracht wurden;
    3. 3.Ziffer 3diese über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügt oder ihr diese zur Verfügung gestellt wurde;
    4. 4.Ziffer 4die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12 eingehalten werden.die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Dosisgrenzwerte gemäß den Paragraphen 10 bis 12 eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Exposition dieser Arbeitskraft in einer der Art der Tätigkeit angemessenen Weise individuell und für die Dauer der Tätigkeit in diesem Kontrollbereich eindeutig zuordenbar überwacht wird.
  3. (3)Absatz 3Im Zusammenhang mit dem Strahlenschutzpass sind vom Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung des vom Passinhaber vorgelegten Strahlenschutzpasses auf:
      1. a)Litera aGültigkeit,
      2. b)Litera bÜbereinstimmung mit den persönlichen Daten des Inhabers (Übereinstimmung mit den Daten eines amtlichen Lichtbildausweises),
      3. c)Litera cArbeitgeber,
      4. d)Litera daktuelle Dosiswerte,
      5. e)Litera eErgebnis ärztlicher Kontrollen,
      6. f)Litera fallfällige Atemschutztauglichkeit sowie
      7. g)Litera gbereits erfolgte Strahlenschutzunterweisungen und -ausbildungen;
    2. 2.Ziffer 2Eintragung von weiteren Strahlenschutzunterweisungen in den Strahlenschutzpass;
    3. 3.Ziffer 3Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft im Kontrollbereich in den Strahlenschutzpass oder unverzügliche schriftliche Mitteilung der individuell ermittelten Exposition an den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens.
§ 45 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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