§ 44 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 44 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 44,

Der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen in Bezug auf die in diesem Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskräfte, wobei er insbesondere sicherzustellen hat:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12;die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß den Paragraphen 10 bis 12;
  2. 2.Ziffer 2die Unterweisung der externen Arbeitskräfte über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und die Übergabe diesbezüglicher schriftlicher Arbeitsanweisungen;
  3. 3.Ziffer 3die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und die Durchführung der physikalischen und ärztlichen Kontrolle der externen Arbeitskräfte sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 25 bis 39;die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und die Durchführung der physikalischen und ärztlichen Kontrolle der externen Arbeitskräfte sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraphen 25 bis 39;
  4. 4.Ziffer 4die ordnungsgemäße Führung des Strahlenschutzpasses gemäß § 49.die ordnungsgemäße Führung des Strahlenschutzpasses gemäß Paragraph 49,

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
§ 44 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 44,

Der Bewilligungsinhaber eines externen Unternehmens trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen in Bezug auf die in diesem Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskräfte, wobei er insbesondere sicherzustellen hat:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12;die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäß den Paragraphen 10 bis 12;
  2. 2.Ziffer 2die Unterweisung der externen Arbeitskräfte über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und die Übergabe diesbezüglicher schriftlicher Arbeitsanweisungen;
  3. 3.Ziffer 3die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und die Durchführung der physikalischen und ärztlichen Kontrolle der externen Arbeitskräfte sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 25 bis 39;die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und die Durchführung der physikalischen und ärztlichen Kontrolle der externen Arbeitskräfte sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraphen 25 bis 39;
  4. 4.Ziffer 4die ordnungsgemäße Führung des Strahlenschutzpasses gemäß § 49.die ordnungsgemäße Führung des Strahlenschutzpasses gemäß Paragraph 49,

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