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(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen in Strahlenanwendungsräumen, so genügt der Nachweis einer mindestens dreieinhalbjährigen Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder einer vergleichbaren Ausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8§ 42 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.
(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte, Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität und Ähnliches, so genügt der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8.
(4) Personen, die eine Ausbildung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 lit. c erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen auch im nichtmedizinischen Bereich zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, sofern sie die entsprechende Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 lit. C mit Erfolg abgeschlossen haben.
(5) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit auf den Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 64 Abs. 1, so kann die zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes den Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule verlangen.
(6) Die für den Umgang mit Strahlenquellen zu nichtmedizinischen Zwecken weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 nachzuweisen.
(7) Überdies kann die Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von bis zu einem Jahr verlangen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte. Im Rahmen der Ausbildung erworbene praktische Erfahrung ist dabei zu berücksichtigen.
(8) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen, bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 im Ausmaß von mindestens 4 Stunden. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
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(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen in Strahlenanwendungsräumen, so genügt der Nachweis einer mindestens dreieinhalbjährigen Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder einer vergleichbaren Ausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8§ 42 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.
(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte, Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität und Ähnliches, so genügt der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8.
(4) Personen, die eine Ausbildung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 lit. c erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen auch im nichtmedizinischen Bereich zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, sofern sie die entsprechende Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 lit. C mit Erfolg abgeschlossen haben.
(5) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit auf den Umgang mit hoch radioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 64 Abs. 1, so kann die zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes den Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule verlangen.
(6) Die für den Umgang mit Strahlenquellen zu nichtmedizinischen Zwecken weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 nachzuweisen.
(7) Überdies kann die Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von bis zu einem Jahr verlangen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte. Im Rahmen der Ausbildung erworbene praktische Erfahrung ist dabei zu berücksichtigen.
(8) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen, bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 im Ausmaß von mindestens 4 Stunden. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.