§ 40 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm vom Bewilligungsinhaber gemäß § 15 Abs. 2 § 40 AllgStrSchVübertragen worden sind, wobei er sich zutreffendenfalls für die konkrete Durchführung von Aufgaben dafür in Betracht kommender Personen, insbesondere weiterer mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauter Personen, zu bedienen hat seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Dem Strahlenschutzbeauftragen und den weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben die benötigte Zeit sowie der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Erforderlichenfalls ist von der zuständigen Behörde eine Mindestzeit festzusetzen.

(3) Ist im Betrieb eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, hat der Strahlenschutzbeauftragte und die weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm vom Bewilligungsinhaber gemäß § 15 Abs. 2 § 40 AllgStrSchVübertragen worden sind, wobei er sich zutreffendenfalls für die konkrete Durchführung von Aufgaben dafür in Betracht kommender Personen, insbesondere weiterer mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauter Personen, zu bedienen hat seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Dem Strahlenschutzbeauftragen und den weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben die benötigte Zeit sowie der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Erforderlichenfalls ist von der zuständigen Behörde eine Mindestzeit festzusetzen.

(3) Ist im Betrieb eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, hat der Strahlenschutzbeauftragte und die weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

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