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(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den zuständigen Trägern der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit die untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 4 StrSchG§ 39 AllgStrSchV verpflichtet sind, einen Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie entfallenden Kostenanteiles über Aufforderung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu entrichtenseit 31.07.2020 weggefallen.
(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den zuständigen Trägern der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit die untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 4 StrSchG§ 39 AllgStrSchV verpflichtet sind, einen Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie entfallenden Kostenanteiles über Aufforderung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu entrichtenseit 31.07.2020 weggefallen.