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(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Arbeitgeber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern. Bei einer Betriebsschließung oder beim Erlöschen aller Bewilligungen hat der Bewilligungsinhaber die Aufzeichnungen an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhält.
(4) Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 35 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat diese Untersuchung anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Ergebnis der Enduntersuchung.
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Arbeitgeber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern. Bei einer Betriebsschließung oder beim Erlöschen aller Bewilligungen hat der Bewilligungsinhaber die Aufzeichnungen an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhält.
(4) Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 35 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat diese Untersuchung anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Ergebnis der Enduntersuchung.