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(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen müssen über die ärztlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beurteilungen genaue Aufzeichnungen führen und müssen sie aufbewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Bei Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
(3) Die in Abs. 2 genannten Aufzeichnungen sind den Betroffenen, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen vorzulegen, wobei die personenbezogenen medizinischen Daten der ärztlichen Untersuchungen nur Ärzten zugänglich sein dürfen. Die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 36 sind auch dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.
(4) Wer die Abhaltung von Kursen zur Ausbildung gemäß Abs. 1 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit. Dabei ist § 43a Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen müssen über die ärztlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beurteilungen genaue Aufzeichnungen führen und müssen sie aufbewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Bei Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
(3) Die in Abs. 2 genannten Aufzeichnungen sind den Betroffenen, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen vorzulegen, wobei die personenbezogenen medizinischen Daten der ärztlichen Untersuchungen nur Ärzten zugänglich sein dürfen. Die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 36 sind auch dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.
(4) Wer die Abhaltung von Kursen zur Ausbildung gemäß Abs. 1 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit. Dabei ist § 43a Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.