Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Aufgrund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 hat der ermächtigte Arzt eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob bei der untersuchten Person ein Strahlenschaden festgestellt wurde und ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
(3) Der ermächtigte Arzt hat das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Dieser hat eine Kopie dieses Zeugnisses der untersuchten Person zu übergeben. Der ermächtigte Arzt hat auf Verlangen der untersuchten Person die erhobenen medizinischen Daten und das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu erläutern.
(4) Halten die untersuchte Person oder der Amtsarzt die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellte gesundheitliche Beurteilung für unzutreffend, können sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Verfahren zumindest zwei ärztliche Sachverständige zu hören.
(2) Aufgrund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 hat der ermächtigte Arzt eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob bei der untersuchten Person ein Strahlenschaden festgestellt wurde und ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
(3) Der ermächtigte Arzt hat das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Dieser hat eine Kopie dieses Zeugnisses der untersuchten Person zu übergeben. Der ermächtigte Arzt hat auf Verlangen der untersuchten Person die erhobenen medizinischen Daten und das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu erläutern.
(4) Halten die untersuchte Person oder der Amtsarzt die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellte gesundheitliche Beurteilung für unzutreffend, können sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Verfahren zumindest zwei ärztliche Sachverständige zu hören.