§ 34 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ist zu besorgen, dass eine Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten hat, ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis größer als die nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässige Dosis erhalten hat. Die Meldepflichten gemäß § 31 StrSchG§ 34 AllgStrSchV sind wahrzunehmenseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Die ärztlichen Untersuchungen sind nach § 33 Abs. 1 und 2 vorzunehmen. Der ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls dem Stand der Wissenschaft entsprechende Untersuchungsverfahren, wie etwa Inkorporationsmessungen oder biologische Dosimetrie, zu veranlassen.

(3) Die vom ermächtigten Arzt aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines allenfalls eingetretenen Strahlenschadens sowie hinsichtlich der weiteren Eignung zur Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person vorgenommene gesundheitliche Beurteilung ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls eine geeignete Behandlung oder Nachuntersuchung zu veranlassen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Ist zu besorgen, dass eine Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung der Gesundheit erlitten hat, ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis größer als die nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässige Dosis erhalten hat. Die Meldepflichten gemäß § 31 StrSchG§ 34 AllgStrSchV sind wahrzunehmenseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Die ärztlichen Untersuchungen sind nach § 33 Abs. 1 und 2 vorzunehmen. Der ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls dem Stand der Wissenschaft entsprechende Untersuchungsverfahren, wie etwa Inkorporationsmessungen oder biologische Dosimetrie, zu veranlassen.

(3) Die vom ermächtigten Arzt aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines allenfalls eingetretenen Strahlenschadens sowie hinsichtlich der weiteren Eignung zur Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person vorgenommene gesundheitliche Beurteilung ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls eine geeignete Behandlung oder Nachuntersuchung zu veranlassen.

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