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(2) Die ärztlichen Untersuchungen sind nach § 33 Abs. 1 und 2 vorzunehmen. Der ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls dem Stand der Wissenschaft entsprechende Untersuchungsverfahren, wie etwa Inkorporationsmessungen oder biologische Dosimetrie, zu veranlassen.
(3) Die vom ermächtigten Arzt aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines allenfalls eingetretenen Strahlenschadens sowie hinsichtlich der weiteren Eignung zur Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person vorgenommene gesundheitliche Beurteilung ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls eine geeignete Behandlung oder Nachuntersuchung zu veranlassen.
(2) Die ärztlichen Untersuchungen sind nach § 33 Abs. 1 und 2 vorzunehmen. Der ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls dem Stand der Wissenschaft entsprechende Untersuchungsverfahren, wie etwa Inkorporationsmessungen oder biologische Dosimetrie, zu veranlassen.
(3) Die vom ermächtigten Arzt aufgrund dieser ärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines allenfalls eingetretenen Strahlenschadens sowie hinsichtlich der weiteren Eignung zur Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person vorgenommene gesundheitliche Beurteilung ist vom Bewilligungsinhaber der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt hat erforderlichenfalls eine geeignete Behandlung oder Nachuntersuchung zu veranlassen.