§ 33 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren. Diese Kontrolluntersuchungen haben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsZwischenanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
    2. 2.Ziffer 2allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
    3. 3.Ziffer 3Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle;
    4. 4.Ziffer 4komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt § 32 Abs. 2.Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt Paragraph 32, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Kontrolluntersuchungen haben bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in Abständen von einem Jahr zu erfolgen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes kann die zuständige Behörde kürzere Abstände anordnen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.
§ 33 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren. Diese Kontrolluntersuchungen haben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsZwischenanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
    2. 2.Ziffer 2allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
    3. 3.Ziffer 3Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle;
    4. 4.Ziffer 4komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt § 32 Abs. 2.Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt Paragraph 32, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Kontrolluntersuchungen haben bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in Abständen von einem Jahr zu erfolgen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes kann die zuständige Behörde kürzere Abstände anordnen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.
§ 33 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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