§ 32 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ist deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung im Vorhinein festzustellen. Das Zeugnis über das Untersuchungsergebnis darf im Sinne des § 30 Abs. 2 StrSchG§ 32 AllgStrSchV zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate seinseit 31.07.2020 weggefallen. Dem die Untersuchung durchführenden ermächtigten Arzt sind alle sachdienlichen Informationen einschließlich der Arbeitsplatzbedingungen zugänglich zu machen. Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:

1.

Familien- und Eigenanamnese;

2.

Berufsanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;

3.

allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;

4.

komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit, das Ergebnis der Anamnese, das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder sonstige Untersuchungsergebnisse es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen durchzuführen.

(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit einer noch nachweisbaren Inkorporation solcher Stoffe gegeben, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen, Organmessungen oder Ausscheidungsanalysen zu veranlassen. Diese Kontrollmaßnahmen sind gemäß § 26 vorzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ist deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung im Vorhinein festzustellen. Das Zeugnis über das Untersuchungsergebnis darf im Sinne des § 30 Abs. 2 StrSchG§ 32 AllgStrSchV zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate seinseit 31.07.2020 weggefallen. Dem die Untersuchung durchführenden ermächtigten Arzt sind alle sachdienlichen Informationen einschließlich der Arbeitsplatzbedingungen zugänglich zu machen. Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:

1.

Familien- und Eigenanamnese;

2.

Berufsanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;

3.

allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;

4.

komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit, das Ergebnis der Anamnese, das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder sonstige Untersuchungsergebnisse es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen durchzuführen.

(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit einer noch nachweisbaren Inkorporation solcher Stoffe gegeben, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen, Organmessungen oder Ausscheidungsanalysen zu veranlassen. Diese Kontrollmaßnahmen sind gemäß § 26 vorzunehmen.

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