§ 30 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Die zur Durchführung der physikalischen Kontrolle gemäß §§ 25§ 30 AllgStrSchV, 26 und 29 verwendeten Strahlenmessgeräte müssen für den Messzweck geeignet und stets in funktionstüchtigem Zustand sein seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
Die zur Durchführung der physikalischen Kontrolle gemäß §§ 25§ 30 AllgStrSchV, 26 und 29 verwendeten Strahlenmessgeräte müssen für den Messzweck geeignet und stets in funktionstüchtigem Zustand sein seit 31.07.2020 weggefallen.

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