§ 29 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Strahlenbereichen ist die Ortsdosisleistung oder Ortsdosis, soweit es für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlich ist, zu messen.
  2. (2)Absatz 2In Strahlenbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist nach den Arbeiten, jedoch mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten festzustellen, ob eine Kontamination verursacht wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase, Dämpfe oder Stäube verunreinigt werden kann, ist auch diese im für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlichen Umfang auf Kontamination zu prüfen.
  3. (3)Absatz 3Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Absatz eins und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
§ 29 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsIn Strahlenbereichen ist die Ortsdosisleistung oder Ortsdosis, soweit es für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlich ist, zu messen.
  2. (2)Absatz 2In Strahlenbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist nach den Arbeiten, jedoch mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten festzustellen, ob eine Kontamination verursacht wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase, Dämpfe oder Stäube verunreinigt werden kann, ist auch diese im für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlichen Umfang auf Kontamination zu prüfen.
  3. (3)Absatz 3Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Absatz eins und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
§ 29 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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