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(2) In Strahlenbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist nach den Arbeiten, jedoch mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten festzustellen, ob eine Kontamination verursacht wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase, Dämpfe oder Stäube verunreinigt werden kann, ist auch diese im für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlichen Umfang auf Kontamination zu prüfen.
(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.
(2) In Strahlenbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist nach den Arbeiten, jedoch mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten festzustellen, ob eine Kontamination verursacht wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase, Dämpfe oder Stäube verunreinigt werden kann, ist auch diese im für die Ermittlung der Strahlenexposition erforderlichen Umfang auf Kontamination zu prüfen.
(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens 7 Jahre aufzubewahren.