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(2) Die Dosismessstelle hat die Bestimmung der Exposition nach § 25 auf Basis der in Anlage 2 angeführten operationellen Größen und nach § 26 nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Auswertungen haben die nach Anlage 5 lit. B erforderlichen Daten zu enthalten.
(3) Die Ergebnisse gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1, 5 und 6 sind bis längstens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Messzeitraumes dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln. Festgelegte Ersatzdosen gemäß § 25 Abs. 7 sind speziell zu kennzeichnen.
(4) Zur Berechnung einer Gesamtexposition (externe und interne Exposition) wird eine nach § 26 festgestellte effektive Folgedosis immer dem Jahr der Inkorporation zugerechnet. Bei effektiven Folgedosen nahe dem Grenzwert nach § 12 Abs. 1 kann die Behörde jedoch zulassen, dass die jeweilige Exposition der einzelnen Folgejahre bestimmt und dem entsprechenden Jahr angerechnet wird.
(5) Besteht aufgrund der Auswertung der Personendosimetrie der Verdacht auf eine Überschreitung der gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber sowie das Zentrale Dosisregister zu verständigen.
(2) Die Dosismessstelle hat die Bestimmung der Exposition nach § 25 auf Basis der in Anlage 2 angeführten operationellen Größen und nach § 26 nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Auswertungen haben die nach Anlage 5 lit. B erforderlichen Daten zu enthalten.
(3) Die Ergebnisse gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1, 5 und 6 sind bis längstens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Messzeitraumes dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln. Festgelegte Ersatzdosen gemäß § 25 Abs. 7 sind speziell zu kennzeichnen.
(4) Zur Berechnung einer Gesamtexposition (externe und interne Exposition) wird eine nach § 26 festgestellte effektive Folgedosis immer dem Jahr der Inkorporation zugerechnet. Bei effektiven Folgedosen nahe dem Grenzwert nach § 12 Abs. 1 kann die Behörde jedoch zulassen, dass die jeweilige Exposition der einzelnen Folgejahre bestimmt und dem entsprechenden Jahr angerechnet wird.
(5) Besteht aufgrund der Auswertung der Personendosimetrie der Verdacht auf eine Überschreitung der gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber sowie das Zentrale Dosisregister zu verständigen.