§ 26 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Geht eine beruflich strahlenexponierte Person im Zuge ihrer Arbeitstätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen um, so ist eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung durchzuführen, wenn die effektive Folgedosis durch Inkorporation aus diesem Umgang den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 übersteigen kann.

(2) Die Inkorporationsüberwachung ist vom Bewilligungsinhaber zu veranlassen, wenn das diesbezügliche Erfordernis gemäß Anlage 5 lit. E festgestellt wird. Die Inkorporationsüberwachung ist von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG§ 26 AllgStrSchV durchzuführenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Ermittlung von Dosen aufgrund der Inkorporation radioaktiver Stoffe hat nach den in Anlage 6 festgelegten Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber unter Anhörung einer von diesem zu benennenden ermächtigten Dosismessstelle die Beschaffung sowie den Einsatz von Messeinrichtungen zur Aktivitätsmessung für die Inkorporationsüberwachung von beruflich strahlenexponierten Personen des eigenen Betriebes vorschreiben. Die betriebliche Messtätigkeit zur Inkorporationsüberwachung ist in Bezug auf Messeinsatz, Kalibrierung und Auswertung von der vom Bewilligungsinhaber benannten ermächtigten Dosismessstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zu überwachen und zu kontrollieren. Die messtechnische Kontrolle der Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Art der Inkorporationsmessungen richtet sich nach der Art der radioaktiven Stoffe, mit denen beruflich strahlenexponierte Personen umgehen, und nach den messtechnischen Erfordernissen zur Ermittlung inkorporierter Aktivitäten. Das Überwachungsintervall hängt von der physikalischen Halbwertszeit und vom biologischen Verhalten eines Radionuklids ab. Die Art der Inkorporationsmessung und das Überwachungsintervall wird jeweils nach dem Stand der Technik von der ausführenden ermächtigten Dosismessstelle vorgegeben.

(5) Werden bei Inkorporationsmessungen inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, so ist von der ermächtigten Dosismessstelle die Folgedosis nach dem Stand der Technik zu ermitteln. Reicht zur Ermittlung der Folgedosis eine Messung nicht aus oder ist eine Folgedosis anzunehmen, die höher als der Grenzwert für eine Einzelperson der Bevölkerung gemäß § 14 Abs. 1 ist, sind zusätzliche Inkorporationsmessungen durchzuführen.

(6) Ist als Folge eines Zwischenfalls eine Inkorporation bei einer beruflich strahlenexponierten Person anzunehmen, sind unverzüglich eine Inkorporationsmessung aus besonderem Anlass und eine Folgedosisabschätzung durchzuführen.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A und D in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen die Ergebnisse der Inkorporationsüberwachung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Inkorporationsüberwachung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Geht eine beruflich strahlenexponierte Person im Zuge ihrer Arbeitstätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen um, so ist eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung durchzuführen, wenn die effektive Folgedosis durch Inkorporation aus diesem Umgang den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 14 Abs. 1 übersteigen kann.

(2) Die Inkorporationsüberwachung ist vom Bewilligungsinhaber zu veranlassen, wenn das diesbezügliche Erfordernis gemäß Anlage 5 lit. E festgestellt wird. Die Inkorporationsüberwachung ist von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG§ 26 AllgStrSchV durchzuführenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Ermittlung von Dosen aufgrund der Inkorporation radioaktiver Stoffe hat nach den in Anlage 6 festgelegten Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber unter Anhörung einer von diesem zu benennenden ermächtigten Dosismessstelle die Beschaffung sowie den Einsatz von Messeinrichtungen zur Aktivitätsmessung für die Inkorporationsüberwachung von beruflich strahlenexponierten Personen des eigenen Betriebes vorschreiben. Die betriebliche Messtätigkeit zur Inkorporationsüberwachung ist in Bezug auf Messeinsatz, Kalibrierung und Auswertung von der vom Bewilligungsinhaber benannten ermächtigten Dosismessstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung zu überwachen und zu kontrollieren. Die messtechnische Kontrolle der Messeinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Art der Inkorporationsmessungen richtet sich nach der Art der radioaktiven Stoffe, mit denen beruflich strahlenexponierte Personen umgehen, und nach den messtechnischen Erfordernissen zur Ermittlung inkorporierter Aktivitäten. Das Überwachungsintervall hängt von der physikalischen Halbwertszeit und vom biologischen Verhalten eines Radionuklids ab. Die Art der Inkorporationsmessung und das Überwachungsintervall wird jeweils nach dem Stand der Technik von der ausführenden ermächtigten Dosismessstelle vorgegeben.

(5) Werden bei Inkorporationsmessungen inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, so ist von der ermächtigten Dosismessstelle die Folgedosis nach dem Stand der Technik zu ermitteln. Reicht zur Ermittlung der Folgedosis eine Messung nicht aus oder ist eine Folgedosis anzunehmen, die höher als der Grenzwert für eine Einzelperson der Bevölkerung gemäß § 14 Abs. 1 ist, sind zusätzliche Inkorporationsmessungen durchzuführen.

(6) Ist als Folge eines Zwischenfalls eine Inkorporation bei einer beruflich strahlenexponierten Person anzunehmen, sind unverzüglich eine Inkorporationsmessung aus besonderem Anlass und eine Folgedosisabschätzung durchzuführen.

(7) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A und D in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen die Ergebnisse der Inkorporationsüberwachung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Inkorporationsüberwachung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

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