Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Sofern durch andere Verfahren eine verlässliche Ermittlung der individuellen Dosis möglich ist und aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes Rückschlüsse auf ein strahlenschutzgerechtes Verhalten der an diesem Arbeitsplatz Tätigen nicht erforderlich sind, kann die Behörde für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B Ausnahmen von der Überwachung mit Personendosimetern zulassen.
(3) Für die individuellen Messungen gemäß Abs. 1 sind Dosimeter zu verwenden, deren Anzeige nicht ohne Beschädigung bzw. nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG§ 25 AllgStrSchV zu beziehen und in regelmäßigen Zeitabständen, die im Regelfall einen Kalendermonat zu betragen haben, auszutauschen und unverzüglich dieser Dosismessstelle zur Auswertung zu übermittelnseit 31.07.2020 weggefallen.
(4) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, sind auch andere Personen, die sich nur fallweise oder kurzzeitig in Strahlenbereichen aufhalten, mit Personendosimetern auszustatten.
(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisbeiträge durch einzelne Arbeitsvorgänge erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach Verfahren gemäß Abs. 3 vorzunehmen, die andere Messung muss die jederzeitige Feststellung der empfangenen Personendosis ermöglichen.
(6) Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter).
(7) Kann ein Dosimeter gemäß Abs. 1 infolge Verlustes oder Beschädigung nicht ausgewertet werden, sind von der ermächtigten Dosismessstelle für den betreffenden Zeitraum aliquote Anteile der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Jahresdosis anzurechnen, sofern nicht plausible und nachvollziehbare Angaben gemacht werden können, die eine Dosisbestimmung ermöglichen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Nichtauswertbarkeit des Dosimeters absichtlich herbeigeführt wurde, hat die Dosismessstelle unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, damit diese Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 ergreifen kann.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat die Ergebnisse der Personendosismessung gemäß Abs. 1, 4 und 5 dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Personendosismessung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Sofern durch andere Verfahren eine verlässliche Ermittlung der individuellen Dosis möglich ist und aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes Rückschlüsse auf ein strahlenschutzgerechtes Verhalten der an diesem Arbeitsplatz Tätigen nicht erforderlich sind, kann die Behörde für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B Ausnahmen von der Überwachung mit Personendosimetern zulassen.
(3) Für die individuellen Messungen gemäß Abs. 1 sind Dosimeter zu verwenden, deren Anzeige nicht ohne Beschädigung bzw. nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG§ 25 AllgStrSchV zu beziehen und in regelmäßigen Zeitabständen, die im Regelfall einen Kalendermonat zu betragen haben, auszutauschen und unverzüglich dieser Dosismessstelle zur Auswertung zu übermittelnseit 31.07.2020 weggefallen.
(4) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, sind auch andere Personen, die sich nur fallweise oder kurzzeitig in Strahlenbereichen aufhalten, mit Personendosimetern auszustatten.
(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisbeiträge durch einzelne Arbeitsvorgänge erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach Verfahren gemäß Abs. 3 vorzunehmen, die andere Messung muss die jederzeitige Feststellung der empfangenen Personendosis ermöglichen.
(6) Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter).
(7) Kann ein Dosimeter gemäß Abs. 1 infolge Verlustes oder Beschädigung nicht ausgewertet werden, sind von der ermächtigten Dosismessstelle für den betreffenden Zeitraum aliquote Anteile der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Jahresdosis anzurechnen, sofern nicht plausible und nachvollziehbare Angaben gemacht werden können, die eine Dosisbestimmung ermöglichen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Nichtauswertbarkeit des Dosimeters absichtlich herbeigeführt wurde, hat die Dosismessstelle unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, damit diese Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 ergreifen kann.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat die Ergebnisse der Personendosismessung gemäß Abs. 1, 4 und 5 dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Personendosismessung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.