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(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die dieser 30 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen hat; ferner sind diese Aufzeichnungen der gemäß § 37 Abs. 1 StrSchG§ 24 AllgStrSchV zur großräumigen Überwachung der Luft, des Wassers und des Bodens zuständigen Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten Stelle zu übermittelnseit 31.07.2020 weggefallen. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.
(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, die dieser 30 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen hat; ferner sind diese Aufzeichnungen der gemäß § 37 Abs. 1 StrSchG§ 24 AllgStrSchV zur großräumigen Überwachung der Luft, des Wassers und des Bodens zuständigen Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten Stelle zu übermittelnseit 31.07.2020 weggefallen. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.