§ 20 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFühren betriebsfremde beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B in einem Strahlenbereich Tätigkeiten durch, hat der für diesen Strahlenbereich verantwortliche Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass diese Personen den gleichen Schutz erhalten wie Betriebsangehörige. Dies gilt sowohl für bewilligungspflichtige als auch für nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen auf Basis der betriebseigenen Bewilligung durchgeführt oder handelt es sich dabei um eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit, hat der Bewilligungsinhaber gemäß Abs. 1 insbesondere zuvor eine Strahlenschutzunterweisung dieser Personen gemäß § 16 durchzuführen und deren Exposition durch eine Personendosimetrie gemäß § 25 und erforderlichenfalls eine Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 zu ermitteln.Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen auf Basis der betriebseigenen Bewilligung durchgeführt oder handelt es sich dabei um eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit, hat der Bewilligungsinhaber gemäß Absatz eins, insbesondere zuvor eine Strahlenschutzunterweisung dieser Personen gemäß Paragraph 16, durchzuführen und deren Exposition durch eine Personendosimetrie gemäß Paragraph 25 und erforderlichenfalls eine Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 26, zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen jedoch nicht auf Basis der betriebseigenen, sondern einer eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, kann von einer Unterweisung und einer Expositionsermittlung gemäß Abs. 2 abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mögliche Expositionen nur durch die unmittelbare Tätigkeit der betriebsfremden Personen entstehen können.Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen jedoch nicht auf Basis der betriebseigenen, sondern einer eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, kann von einer Unterweisung und einer Expositionsermittlung gemäß Absatz 2, abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mögliche Expositionen nur durch die unmittelbare Tätigkeit der betriebsfremden Personen entstehen können.
§ 20 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsFühren betriebsfremde beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B in einem Strahlenbereich Tätigkeiten durch, hat der für diesen Strahlenbereich verantwortliche Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass diese Personen den gleichen Schutz erhalten wie Betriebsangehörige. Dies gilt sowohl für bewilligungspflichtige als auch für nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen auf Basis der betriebseigenen Bewilligung durchgeführt oder handelt es sich dabei um eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit, hat der Bewilligungsinhaber gemäß Abs. 1 insbesondere zuvor eine Strahlenschutzunterweisung dieser Personen gemäß § 16 durchzuführen und deren Exposition durch eine Personendosimetrie gemäß § 25 und erforderlichenfalls eine Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 zu ermitteln.Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen auf Basis der betriebseigenen Bewilligung durchgeführt oder handelt es sich dabei um eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit, hat der Bewilligungsinhaber gemäß Absatz eins, insbesondere zuvor eine Strahlenschutzunterweisung dieser Personen gemäß Paragraph 16, durchzuführen und deren Exposition durch eine Personendosimetrie gemäß Paragraph 25 und erforderlichenfalls eine Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 26, zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen jedoch nicht auf Basis der betriebseigenen, sondern einer eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, kann von einer Unterweisung und einer Expositionsermittlung gemäß Abs. 2 abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mögliche Expositionen nur durch die unmittelbare Tätigkeit der betriebsfremden Personen entstehen können.Wird die Tätigkeit der betriebsfremden Personen jedoch nicht auf Basis der betriebseigenen, sondern einer eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, kann von einer Unterweisung und einer Expositionsermittlung gemäß Absatz 2, abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mögliche Expositionen nur durch die unmittelbare Tätigkeit der betriebsfremden Personen entstehen können.
§ 20 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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