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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als 10 Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert pro Jahr zu erwarten, sind darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für medizinische Expositionen und helfende Personen im Sinne der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.
(2) Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als 10 Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert pro Jahr zu erwarten, sind darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für medizinische Expositionen und helfende Personen im Sinne der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.