§ 18 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsFür den Kontrollbereich gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDer Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher mit dem Strahlenwarnzeichen und den weiteren Angaben gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen.
    2. 2.Ziffer 2Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die entsprechende Anweisungen erhalten haben. Gemäß vom Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren sind Zugangskontrollen durchzuführen. Falls erforderlich, sind zur Vermeidung der Ausbreitung radioaktiver Kontaminationen messtechnische Einrichtungen beim Zugang und Abgang von Personen und Gütern vorzusehen.
    3. 3.Ziffer 3Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3 vorliegen.Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, vorliegen.
    4. 4.Ziffer 4Die Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.Die Arbeitsplätze sind entsprechend Paragraph 29, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Für den Überwachungsbereich gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.Die Arbeitsplätze sind entsprechend Paragraph 29, zu überwachen.
    2. 2.Ziffer 2Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden.Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen. Bei ortsveränderlichen Strahlenquellen hat der Bewilligungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die im Bewilligungsverfahren festgelegten Grenzen von Kontroll- und Überwachungsbereich beachtet und die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden.Die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen. Bei ortsveränderlichen Strahlenquellen hat der Bewilligungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die im Bewilligungsverfahren festgelegten Grenzen von Kontroll- und Überwachungsbereich beachtet und die gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden.
§ 18 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020

  1. (1)Absatz einsFür den Kontrollbereich gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDer Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher mit dem Strahlenwarnzeichen und den weiteren Angaben gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen.
    2. 2.Ziffer 2Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die entsprechende Anweisungen erhalten haben. Gemäß vom Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren sind Zugangskontrollen durchzuführen. Falls erforderlich, sind zur Vermeidung der Ausbreitung radioaktiver Kontaminationen messtechnische Einrichtungen beim Zugang und Abgang von Personen und Gütern vorzusehen.
    3. 3.Ziffer 3Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3 vorliegen.Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, vorliegen.
    4. 4.Ziffer 4Die Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.Die Arbeitsplätze sind entsprechend Paragraph 29, zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2Für den Überwachungsbereich gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.Die Arbeitsplätze sind entsprechend Paragraph 29, zu überwachen.
    2. 2.Ziffer 2Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden.Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen. Bei ortsveränderlichen Strahlenquellen hat der Bewilligungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die im Bewilligungsverfahren festgelegten Grenzen von Kontroll- und Überwachungsbereich beachtet und die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden.Die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen. Bei ortsveränderlichen Strahlenquellen hat der Bewilligungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die im Bewilligungsverfahren festgelegten Grenzen von Kontroll- und Überwachungsbereich beachtet und die gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden.
§ 18 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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