§ 17 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Bereich, in dem Personen eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 § 17 AllgStrSchVzulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Strahlenbereich seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr oder mehr als drei Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Kontrollbereich.

(3) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, jedoch nicht mehr als die in Abs. 2 genannten Dosen, gilt als Überwachungsbereich.

(4) Bereiche, in denen ausschließlich Strahleneinrichtungen betrieben werden, gelten nur während des Betriebes dieser Einrichtungen als Strahlenbereiche. Entstehen beim Betrieb jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Strahlenbereiche, bis die Aktivierungsprodukte soweit abgeklungen sind, dass sie aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Ein Bereich, in dem Personen eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 § 17 AllgStrSchVzulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Strahlenbereich seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr oder mehr als drei Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, gilt als Kontrollbereich.

(3) Derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert pro Jahr oder mehr als ein Zehntel der nach § 12 Abs. 3 zulässigen Äquivalentdosis für die Augenlinse, die Haut oder die Extremitäten erhalten können, jedoch nicht mehr als die in Abs. 2 genannten Dosen, gilt als Überwachungsbereich.

(4) Bereiche, in denen ausschließlich Strahleneinrichtungen betrieben werden, gelten nur während des Betriebes dieser Einrichtungen als Strahlenbereiche. Entstehen beim Betrieb jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Strahlenbereiche, bis die Aktivierungsprodukte soweit abgeklungen sind, dass sie aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.

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