§ 16 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die gemäß § 29 StrSchG§ 16 AllgStrSchV durchzuführende Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlass, wie bei der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erfolgenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Unterweisung hat

1.

die allgemeinen Vorgangsweisen im Strahlenschutz und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die mit den gegebenen Betriebs- und Arbeitsbedingungen zusammenhängen, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit im Allgemeinen als auch jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,

2.

die wesentlichen Inhalte von Sicherheits- und Störfallanalysen und Notfallplanung,

3.

die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsrisiken,

4.

die Bedeutung, die der Beachtung der technischen und organisatorischen Vorschriften zukommt,

5.

im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden

zu umfassen.

(2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterfertigen sind. Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenrisiken der jeweiligen Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, diese den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen sowie sich davon zu überzeugen, dass die Betroffenen die Anweisungen verstanden haben. Die Arbeitsanweisungen müssen insbesondere auch die für die betreffende Tätigkeit notwendigen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen beinhalten.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Die gemäß § 29 StrSchG§ 16 AllgStrSchV durchzuführende Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlass, wie bei der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erfolgenseit 31.07.2020 weggefallen. Die Unterweisung hat

1.

die allgemeinen Vorgangsweisen im Strahlenschutz und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die mit den gegebenen Betriebs- und Arbeitsbedingungen zusammenhängen, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit im Allgemeinen als auch jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,

2.

die wesentlichen Inhalte von Sicherheits- und Störfallanalysen und Notfallplanung,

3.

die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsrisiken,

4.

die Bedeutung, die der Beachtung der technischen und organisatorischen Vorschriften zukommt,

5.

im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden

zu umfassen.

(2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterfertigen sind. Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenrisiken der jeweiligen Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, diese den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen sowie sich davon zu überzeugen, dass die Betroffenen die Anweisungen verstanden haben. Die Arbeitsanweisungen müssen insbesondere auch die für die betreffende Tätigkeit notwendigen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen beinhalten.

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