§ 15 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEntsprechend § 3 Abs. 2 StrSchG ist der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:Entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, StrSchG ist der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen und Geräte;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Überwachung ihrer Einhaltung im notwendigen Ausmaß;
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3;die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisung;
    5. 5.Ziffer 5die Unterweisung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten;
    6. 6.Ziffer 6die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung sowie der regelmäßigen Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte;
    7. 7.Ziffer 7die Anordnung, dass ihm unverzüglich wesentliche den Strahlenschutz betreffenden Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Abs. 1 beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß §§ 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Absatz eins, beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß Paragraphen 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Eine Beauftragung gemäß Abs. 2 bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Eine Beauftragung gemäß Absatz 2, bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
§ 15 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsEntsprechend § 3 Abs. 2 StrSchG ist der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:Entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, StrSchG ist der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen und Geräte;
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Überwachung ihrer Einhaltung im notwendigen Ausmaß;
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3;die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisung;
    5. 5.Ziffer 5die Unterweisung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten;
    6. 6.Ziffer 6die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung sowie der regelmäßigen Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte;
    7. 7.Ziffer 7die Anordnung, dass ihm unverzüglich wesentliche den Strahlenschutz betreffenden Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Abs. 1 beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß §§ 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Absatz eins, beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß Paragraphen 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Eine Beauftragung gemäß Abs. 2 bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Eine Beauftragung gemäß Absatz 2, bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
§ 15 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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