Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert pro Jahr; der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut 50 Millisievert pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2, unabhängig von der exponierten Fläche.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse 15 Millisievert pro Jahr; der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut 50 Millisievert pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2, unabhängig von der exponierten Fläche.