§ 13 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Unter außergewöhnlichen Umständen, mit Ausnahme von radiologischen Notstandssituationen, die von Fall zu Fall zu beurteilen sind, kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Strahlenexpositionen bestimmter Arbeitskräfte bewilligen, die die in § 12 § 13 AllgStrSchVfestgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten seit 31.07.2020 weggefallen. Voraussetzung ist, dass diese Strahlenexpositionen zeitlich begrenzt sowie auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt sind und innerhalb der von den zuständigen Behörden für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte liegen. Dabei sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

1.

Nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die sich zur Durchführung dieser Arbeiten nachweislich freiwillig bereit erklärt haben, dürfen besonders bewilligten Strahlenexpositionen ausgesetzt werden;

2.

der Bewilligungsinhaber hat die zu erwartenden Expositionen sorgfältig zu ermitteln, diese Expositionen im Voraus sorgfältig zu rechtfertigen und eingehend mit den freiwillig arbeitenden Arbeitskräften, ihren Vertretern, dem ermächtigten Arzt und dem Strahlenschutzbeauftragten zu erörtern;

3.

die betreffenden Arbeitskräfte sind im Voraus angemessen über die mit dieser Exposition verbundenen Gefahren zu informieren und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterweisen; der Bewilligungsinhaber hat sich davon zu überzeugen, dass die Betroffenen die Informationen und Unterweisungen verstanden haben;

4.

alle mit besonders bewilligten Expositionen zusammenhängenden Dosen sind gesondert in den besonderen Aufzeichnungen gemäß § 31 einzutragen.

(2) Von Expositionen gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen:

1.

Auszubildende und Studierende im Rahmen ihrer Ausbildung;

2.

Frauen im gebärfähigen Alter;

3.

Personen, die in den vorangegangenen 12 Monaten eine effektive Einzeldosis von mehr als 10 Millisievert erhalten haben;

4.

Personen, die bereits eine unfall- oder notfallbedingte effektive Dosis von mehr als 100 Millisievert erhalten haben.

(3) Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß § 12 im Rahmen besonders bewilligter Expositionen alleine ist keine ausreichende Rechtfertigung, die Arbeitskraft ohne ihr Einverständnis von ihrer normalen Beschäftigung auszuschließen oder ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Unter außergewöhnlichen Umständen, mit Ausnahme von radiologischen Notstandssituationen, die von Fall zu Fall zu beurteilen sind, kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Strahlenexpositionen bestimmter Arbeitskräfte bewilligen, die die in § 12 § 13 AllgStrSchVfestgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten seit 31.07.2020 weggefallen. Voraussetzung ist, dass diese Strahlenexpositionen zeitlich begrenzt sowie auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt sind und innerhalb der von den zuständigen Behörden für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte liegen. Dabei sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

1.

Nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die sich zur Durchführung dieser Arbeiten nachweislich freiwillig bereit erklärt haben, dürfen besonders bewilligten Strahlenexpositionen ausgesetzt werden;

2.

der Bewilligungsinhaber hat die zu erwartenden Expositionen sorgfältig zu ermitteln, diese Expositionen im Voraus sorgfältig zu rechtfertigen und eingehend mit den freiwillig arbeitenden Arbeitskräften, ihren Vertretern, dem ermächtigten Arzt und dem Strahlenschutzbeauftragten zu erörtern;

3.

die betreffenden Arbeitskräfte sind im Voraus angemessen über die mit dieser Exposition verbundenen Gefahren zu informieren und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterweisen; der Bewilligungsinhaber hat sich davon zu überzeugen, dass die Betroffenen die Informationen und Unterweisungen verstanden haben;

4.

alle mit besonders bewilligten Expositionen zusammenhängenden Dosen sind gesondert in den besonderen Aufzeichnungen gemäß § 31 einzutragen.

(2) Von Expositionen gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen:

1.

Auszubildende und Studierende im Rahmen ihrer Ausbildung;

2.

Frauen im gebärfähigen Alter;

3.

Personen, die in den vorangegangenen 12 Monaten eine effektive Einzeldosis von mehr als 10 Millisievert erhalten haben;

4.

Personen, die bereits eine unfall- oder notfallbedingte effektive Dosis von mehr als 100 Millisievert erhalten haben.

(3) Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß § 12 im Rahmen besonders bewilligter Expositionen alleine ist keine ausreichende Rechtfertigung, die Arbeitskraft ohne ihr Einverständnis von ihrer normalen Beschäftigung auszuschließen oder ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.

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