§ 12 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsSoweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.Soweit Paragraph 13, nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
  2. (2)Absatz 2In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden MonatenUnbeschadet der Absatz eins und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
    1. 1.Ziffer einsfür die Augenlinse 150 Millisievert;
    2. 2.Ziffer 2für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert
    nicht überschreiten, wobei der Grenzwert für die Haut, unabhängig von der exponierten Fläche, für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2 gilt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,)

§ 12 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020

  1. (1)Absatz einsSoweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.Soweit Paragraph 13, nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
  2. (2)Absatz 2In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden MonatenUnbeschadet der Absatz eins und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
    1. 1.Ziffer einsfür die Augenlinse 150 Millisievert;
    2. 2.Ziffer 2für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert
    nicht überschreiten, wobei der Grenzwert für die Haut, unabhängig von der exponierten Fläche, für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2 gilt.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,)

§ 12 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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