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(1) Soweit § 13 § 12 AllgStrSchVnicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen seit 31.07.2020 weggefallen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
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(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)
(1) Soweit § 13 § 12 AllgStrSchVnicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen seit 31.07.2020 weggefallen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
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(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)