§ 11 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
    1. 1.Ziffer einsKategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten eine höhere effektive Dosis als 6 Millisievert oder eine höhere Äquivalentdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse bzw. 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel erhalten können;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
    Die für die Haut genannte Äquivalentdosis gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
  2. (2)Absatz 2Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B ist im Fall von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG vorzunehmen.Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B ist im Fall von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 17, StrSchG vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Bei dieser Einstufung sind insbesondere die Art des Umganges, die dabei üblicherweise auftretenden Expositionen und die spezifische Situation zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bewilligungsinhaber hat allfällige zusätzlich für die Einstufung benötigte Informationen, insbesondere über die individuellen Tätigkeiten und Aufenthaltsdauern in Strahlenbereichen, auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Beabsichtigt ein Bewilligungsinhaber, nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten in Strahlenbereichen durch betriebsfremde Personen ausüben zu lassen, die eine Einstufung der betreffenden Personen in die Kategorie B erforderlich machen können, hat er bei der Behörde eine solche Einstufung unter Vorlage aller zur Dosisabschätzung erforderlichen Informationen zu beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, so hat sie bescheidmäßig festzustellen, dass die geplante Tätigkeit von Personen der Kategorie B ausgeführt werden darf. Gelangt die Behörde jedoch zu der Ansicht, dass
    1. 1.Ziffer einseine Einstufung in die Kategorie A erforderlich wäre, so hat sie den Antrag unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen für externe Arbeitskräfte anzuwenden sind, abzuweisen;
    2. 2.Ziffer 2keine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person erforderlich ist, so hat sie dies bescheidmäßig festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Wird für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Werte festgestellt, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, wenn möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.Wird für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eine Überschreitung der in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Werte festgestellt, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, wenn möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde den betreffenden Umgang auf seine Rechtfertigung zu überprüfen. Bleibt dieser Umgang trotz potenziell höherer Dosen gerechtfertigt, dürfen dabei nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A tätig werden.
§ 11 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsZu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:
    1. 1.Ziffer einsKategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten eine höhere effektive Dosis als 6 Millisievert oder eine höhere Äquivalentdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse bzw. 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel erhalten können;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
    Die für die Haut genannte Äquivalentdosis gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2.
  2. (2)Absatz 2Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B ist im Fall von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß § 17 StrSchG vorzunehmen.Die Einstufung der beruflich strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B ist im Fall von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von der zuständigen Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder bei einer aufrechten strahlenschutzrechtlichen Bewilligung im Rahmen der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 17, StrSchG vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Bei dieser Einstufung sind insbesondere die Art des Umganges, die dabei üblicherweise auftretenden Expositionen und die spezifische Situation zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bewilligungsinhaber hat allfällige zusätzlich für die Einstufung benötigte Informationen, insbesondere über die individuellen Tätigkeiten und Aufenthaltsdauern in Strahlenbereichen, auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Beabsichtigt ein Bewilligungsinhaber, nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten in Strahlenbereichen durch betriebsfremde Personen ausüben zu lassen, die eine Einstufung der betreffenden Personen in die Kategorie B erforderlich machen können, hat er bei der Behörde eine solche Einstufung unter Vorlage aller zur Dosisabschätzung erforderlichen Informationen zu beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, so hat sie bescheidmäßig festzustellen, dass die geplante Tätigkeit von Personen der Kategorie B ausgeführt werden darf. Gelangt die Behörde jedoch zu der Ansicht, dass
    1. 1.Ziffer einseine Einstufung in die Kategorie A erforderlich wäre, so hat sie den Antrag unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen für externe Arbeitskräfte anzuwenden sind, abzuweisen;
    2. 2.Ziffer 2keine Einstufung als beruflich strahlenexponierte Person erforderlich ist, so hat sie dies bescheidmäßig festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Wird für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Werte festgestellt, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, wenn möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.Wird für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B eine Überschreitung der in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Werte festgestellt, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, wenn möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde den betreffenden Umgang auf seine Rechtfertigung zu überprüfen. Bleibt dieser Umgang trotz potenziell höherer Dosen gerechtfertigt, dürfen dabei nur beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A tätig werden.
§ 11 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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