§ 10 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des § 2 Abs. 45 StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Acht zu lassen. Ebenso außer Acht zu lassen sind Expositionen im RahmenBei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 45, StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Acht zu lassen. Ebenso außer Acht zu lassen sind Expositionen im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,
    2. 2.Ziffer 2einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder
    3. 3.Ziffer 3der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit des Dosiswertes eine Ersatzdosis festlegen. Sie hat dem Bewilligungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister sowie der Dosismessstelle den festgelegten Wert mitzuteilen. Ersatzdosen sind als solche zu kennzeichnen.
§ 10 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des § 2 Abs. 45 StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Acht zu lassen. Ebenso außer Acht zu lassen sind Expositionen im RahmenBei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 45, StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Acht zu lassen. Ebenso außer Acht zu lassen sind Expositionen im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,
    2. 2.Ziffer 2einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder
    3. 3.Ziffer 3der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit des Dosiswertes eine Ersatzdosis festlegen. Sie hat dem Bewilligungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister sowie der Dosismessstelle den festgelegten Wert mitzuteilen. Ersatzdosen sind als solche zu kennzeichnen.
§ 10 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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