§ 10 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des § 2 Abs. 45 StrSchG§ 10 AllgStrSchV resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Acht zu lassenseit 31.07.2020 weggefallen. Ebenso außer Acht zu lassen sind Expositionen im Rahmen

1.

einer eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,

2.

einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder

3.

der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.

(2) Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit des Dosiswertes eine Ersatzdosis festlegen. Sie hat dem Bewilligungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister sowie der Dosismessstelle den festgelegten Wert mitzuteilen. Ersatzdosen sind als solche zu kennzeichnen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Bei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des § 2 Abs. 45 StrSchG§ 10 AllgStrSchV resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Acht zu lassenseit 31.07.2020 weggefallen. Ebenso außer Acht zu lassen sind Expositionen im Rahmen

1.

einer eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,

2.

einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder

3.

der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.

(2) Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit des Dosiswertes eine Ersatzdosis festlegen. Sie hat dem Bewilligungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister sowie der Dosismessstelle den festgelegten Wert mitzuteilen. Ersatzdosen sind als solche zu kennzeichnen.

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