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Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche des Gerätes beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 1 Mikrosievert pro Stunde nicht und beträgt, sofern es sich um radioaktive Stoffe handelt, deren Aktivität weniger als das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2, können deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1 StrSchG§ 8 AllgStrSchV zugelassen werdenseit 31.07.2020 weggefallen. Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche des Gerätes beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 1 Mikrosievert pro Stunde nicht und beträgt, sofern es sich um radioaktive Stoffe handelt, deren Aktivität weniger als das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2, können deren Bauarten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StrSchG zugelassen werden.
Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche des Gerätes beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 1 Mikrosievert pro Stunde nicht und beträgt, sofern es sich um radioaktive Stoffe handelt, deren Aktivität weniger als das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2, können deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1 StrSchG§ 8 AllgStrSchV zugelassen werdenseit 31.07.2020 weggefallen. Überschreitet bei Geräten, die Strahlenquellen enthalten, die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der Oberfläche des Gerätes beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 1 Mikrosievert pro Stunde nicht und beträgt, sofern es sich um radioaktive Stoffe handelt, deren Aktivität weniger als das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2, können deren Bauarten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StrSchG zugelassen werden.