§ 7 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 25 Abs. 4 Z 1 StrSchG bedürfen keiner Meldung:Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, StrSchG bedürfen keiner Meldung:
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
    2. 2.Ziffer 2der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach Paragraph 19, StrSchG zugelassen wurde, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
    3. 3.Ziffer 3der Betrieb von für die Darstellung von Bildern bestimmten Kathodenstrahlröhren oder von Strahleneinrichtungen, die mit einer Spannung von nicht mehr als 30 Kilovolt betrieben werden, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
  2. (2)Absatz 2Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß § 25 Abs. 6 StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.
§ 7 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsGemäß § 25 Abs. 4 Z 1 StrSchG bedürfen keiner Meldung:Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, StrSchG bedürfen keiner Meldung:
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
    2. 2.Ziffer 2der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach Paragraph 19, StrSchG zugelassen wurde, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
    3. 3.Ziffer 3der Betrieb von für die Darstellung von Bildern bestimmten Kathodenstrahlröhren oder von Strahleneinrichtungen, die mit einer Spannung von nicht mehr als 30 Kilovolt betrieben werden, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
  2. (2)Absatz 2Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß § 25 Abs. 6 StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.
§ 7 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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