§ 6 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß § 13 Abs. 1 StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 StrSchG ausgenommen:Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 StrSchG ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 oder deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die in Tabelle 1 der Anlage 1 nicht angeführt bzw. für die dort keine Freigrenzen festgelegt sind, sofern deren Aktivität oder spezifische Aktivität folgende Werte nicht überschreitet:
      1. a)Litera afür Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Becquerel bzw. 1 Becquerel pro Gramm,
      2. b)Litera bfür Beta- und Gammastrahler, sofern sie nicht unter lit. c genannt sind: 105 Becquerel bzw. 102 Becquerel pro Gramm,für Beta- und Gammastrahler, sofern sie nicht unter Litera c, genannt sind: 105 Becquerel bzw. 102 Becquerel pro Gramm,
      3. c)Litera cfür Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betaenergie von 0,2 Megaelektronenvolt: 108 Becquerel bzw. 105 Becquerel pro Gramm;
    3. 3.Ziffer 3der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 und 2 kleiner oder gleich eins ist;der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins und 2 kleiner oder gleich eins ist;
    4. 4.Ziffer 4der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;
    5. 5.Ziffer 5der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde;der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach Paragraph 19, StrSchG zugelassen wurde;
    6. 6.Ziffer 6der Betrieb von Strahleneinrichtungen, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
  2. (2)Absatz 2Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht fürDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsden absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;
    2. 2.Ziffer 2den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Konsumgütern sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;
    3. 3.Ziffer 3die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.
§ 6 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsGemäß § 13 Abs. 1 StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 StrSchG ausgenommen:Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, StrSchG werden von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 7, oder 10 StrSchG ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsder Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 oder deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die in Tabelle 1 der Anlage 1 nicht angeführt bzw. für die dort keine Freigrenzen festgelegt sind, sofern deren Aktivität oder spezifische Aktivität folgende Werte nicht überschreitet:
      1. a)Litera afür Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Becquerel bzw. 1 Becquerel pro Gramm,
      2. b)Litera bfür Beta- und Gammastrahler, sofern sie nicht unter lit. c genannt sind: 105 Becquerel bzw. 102 Becquerel pro Gramm,für Beta- und Gammastrahler, sofern sie nicht unter Litera c, genannt sind: 105 Becquerel bzw. 102 Becquerel pro Gramm,
      3. c)Litera cfür Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betaenergie von 0,2 Megaelektronenvolt: 108 Becquerel bzw. 105 Becquerel pro Gramm;
    3. 3.Ziffer 3der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 und 2 kleiner oder gleich eins ist;der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins und 2 kleiner oder gleich eins ist;
    4. 4.Ziffer 4der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;
    5. 5.Ziffer 5der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde;der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach Paragraph 19, StrSchG zugelassen wurde;
    6. 6.Ziffer 6der Betrieb von Strahleneinrichtungen, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.
  2. (2)Absatz 2Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht fürDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsden absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;
    2. 2.Ziffer 2den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Konsumgütern sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;
    3. 3.Ziffer 3die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.
§ 6 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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