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(2) Als nukleare Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gilt die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal der Anlage als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus der Anlage geschützt werden.
(3) Kerntechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Forschungsreaktoren, gegebenenfalls samt einem Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle auf dem Gelände der Anlage.
(4) Für die Festlegung eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes für kerntechnische Anlagen sind nachstehende Begriffe heranzuziehen:
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(2) Als nukleare Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gilt die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal der Anlage als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus der Anlage geschützt werden.
(3) Kerntechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Forschungsreaktoren, gegebenenfalls samt einem Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle auf dem Gelände der Anlage.
(4) Für die Festlegung eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes für kerntechnische Anlagen sind nachstehende Begriffe heranzuziehen:
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