Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.
(3) Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.
(3) Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.