§ 4 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemäß den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 26b Abs. 1 und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 10 StrSchG sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassen.Die gemäß den Paragraphen 5, Absatz 5,, 6 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 10 Absatz 5,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz 3 und 26b Absatz eins und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 10, StrSchG sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.
  3. (3)Absatz 3Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß Paragraph 16, einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.
§ 4 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDie gemäß den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 26b Abs. 1 und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 10 StrSchG sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassen.Die gemäß den Paragraphen 5, Absatz 5,, 6 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 10 Absatz 5,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz 3 und 26b Absatz eins und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 10, StrSchG sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.
  3. (3)Absatz 3Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß Paragraph 16, einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.
§ 4 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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