§ 3 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist die Exposition von einzelnen Personen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist§ 3 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Innerhalb der Dosisgrenzwerte gemäß §§ 12 bis 14 kann die zuständige Behörde für bestimmte Tätigkeiten Dosisbeschränkungen zur Optimierung des Strahlenschutzes festlegen.

(3) Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben, sofern diese sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und geeignet sind.

(4) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern damit dem Strahlenschutz im selben Maße Rechnung getragen wird.

(5) Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der technischen Ausrüstung und allenfalls die Auswahl technischer Hilfseinrichtungen sowie die Festlegung organisatorischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Beim Umgang mit Strahlenquellen ist die Exposition von einzelnen Personen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist§ 3 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Innerhalb der Dosisgrenzwerte gemäß §§ 12 bis 14 kann die zuständige Behörde für bestimmte Tätigkeiten Dosisbeschränkungen zur Optimierung des Strahlenschutzes festlegen.

(3) Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben, sofern diese sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und geeignet sind.

(4) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern damit dem Strahlenschutz im selben Maße Rechnung getragen wird.

(5) Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der technischen Ausrüstung und allenfalls die Auswahl technischer Hilfseinrichtungen sowie die Festlegung organisatorischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.

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