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(2) Insbesondere müssen alle neuen Kategorien und Arten des Umganges mit Strahlenquellen gerechtfertigt werden, bevor sie allgemein angewandt werden. Sie müssen insgesamt dem Stand der Technik entsprechen; darüber hinaus sind bestehende Umgangsarten zu überprüfen, sobald neue wichtige Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit oder Folgen gewonnen werden.
(3) Es ist, vor allem auch im Rahmen von Zulassungen von Bauarten, zu prüfen, ob beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, insbesondere solchen, die in Konsumgütern und Massenprodukten zum Einsatz kommen, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und eine laufende Überwachung der radioaktiven Stoffe bis hin zur gesicherten Entsorgung sichergestellt ist.
(4) Ist eine Umgangsart nicht allgemein gerechtfertigt, so kann dennoch ein spezifischer Umgang im Einzelfall unter besonderen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen gerechtfertigt werden.
(5) Kann eine Umgangsart nicht gerechtfertigt werden, ist sie nicht zulässig.
(2) Insbesondere müssen alle neuen Kategorien und Arten des Umganges mit Strahlenquellen gerechtfertigt werden, bevor sie allgemein angewandt werden. Sie müssen insgesamt dem Stand der Technik entsprechen; darüber hinaus sind bestehende Umgangsarten zu überprüfen, sobald neue wichtige Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit oder Folgen gewonnen werden.
(3) Es ist, vor allem auch im Rahmen von Zulassungen von Bauarten, zu prüfen, ob beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, insbesondere solchen, die in Konsumgütern und Massenprodukten zum Einsatz kommen, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und eine laufende Überwachung der radioaktiven Stoffe bis hin zur gesicherten Entsorgung sichergestellt ist.
(4) Ist eine Umgangsart nicht allgemein gerechtfertigt, so kann dennoch ein spezifischer Umgang im Einzelfall unter besonderen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen gerechtfertigt werden.
(5) Kann eine Umgangsart nicht gerechtfertigt werden, ist sie nicht zulässig.