§ 2 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Expositionen von Menschen gemäß § 1 Abs. 1 § 2 AllgStrSchVmüssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen seit 31.07.2020 weggefallen. Das Gesamtpotenzial des Nutzens, einschließlich des Nutzens für die Gesellschaft, ist gegenüber der von der Exposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei die Wirksamkeit, der Nutzen und die Risiken verfügbarer alternativer Verfahren, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.

(2) Insbesondere müssen alle neuen Kategorien und Arten des Umganges mit Strahlenquellen gerechtfertigt werden, bevor sie allgemein angewandt werden. Sie müssen insgesamt dem Stand der Technik entsprechen; darüber hinaus sind bestehende Umgangsarten zu überprüfen, sobald neue wichtige Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit oder Folgen gewonnen werden.

(3) Es ist, vor allem auch im Rahmen von Zulassungen von Bauarten, zu prüfen, ob beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, insbesondere solchen, die in Konsumgütern und Massenprodukten zum Einsatz kommen, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und eine laufende Überwachung der radioaktiven Stoffe bis hin zur gesicherten Entsorgung sichergestellt ist.

(4) Ist eine Umgangsart nicht allgemein gerechtfertigt, so kann dennoch ein spezifischer Umgang im Einzelfall unter besonderen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen gerechtfertigt werden.

(5) Kann eine Umgangsart nicht gerechtfertigt werden, ist sie nicht zulässig.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Die Expositionen von Menschen gemäß § 1 Abs. 1 § 2 AllgStrSchVmüssen insgesamt einen hinreichenden Nutzen erbringen seit 31.07.2020 weggefallen. Das Gesamtpotenzial des Nutzens, einschließlich des Nutzens für die Gesellschaft, ist gegenüber der von der Exposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei die Wirksamkeit, der Nutzen und die Risiken verfügbarer alternativer Verfahren, die demselben Zweck dienen, jedoch mit keiner oder einer geringeren Exposition verbunden sind.

(2) Insbesondere müssen alle neuen Kategorien und Arten des Umganges mit Strahlenquellen gerechtfertigt werden, bevor sie allgemein angewandt werden. Sie müssen insgesamt dem Stand der Technik entsprechen; darüber hinaus sind bestehende Umgangsarten zu überprüfen, sobald neue wichtige Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit oder Folgen gewonnen werden.

(3) Es ist, vor allem auch im Rahmen von Zulassungen von Bauarten, zu prüfen, ob beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, insbesondere solchen, die in Konsumgütern und Massenprodukten zum Einsatz kommen, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und eine laufende Überwachung der radioaktiven Stoffe bis hin zur gesicherten Entsorgung sichergestellt ist.

(4) Ist eine Umgangsart nicht allgemein gerechtfertigt, so kann dennoch ein spezifischer Umgang im Einzelfall unter besonderen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen gerechtfertigt werden.

(5) Kann eine Umgangsart nicht gerechtfertigt werden, ist sie nicht zulässig.

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